Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
2.1 Besteuerung von Leistungskombinationen
Eine Regelung, wonach mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die als Leistungskombina- tion angeboten werden, mehrwertsteuerlich einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden können, kennt insbesondere das europäische Mehrwertsteuerrecht soweit ersichtlich nicht. Da es sich dabei sowohl um eine Steuervergünstigung als auch um eine Vereinfachung für Unter- nehmen handelt und die Unternehmen diese freiwillig anwenden können, handelt es sich nicht um einen «Swiss-Finish» im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b UEG.
2.2 Plattformbesteuerung bei elektronischen Dienstleistungen
Die Plattformbesteuerung schafft eine gesetzliche Fiktion, wonach die elektronische Plattform Leis- tungserbringerin ist. In der EU besteht eine vergleichbare Regelung: Werden elektronische Dienst- leistungen über eine elektronische Plattform erbracht, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Leistung dem Plattformbetreibenden zuzuordnen ist.8 Diese Vermutung kann jedoch umgestos- sen werden, wenn die Plattformbetreibenden die Anbietenden ausdrücklich nennen und in den Ver- trägen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt, dass die Anbietenden als leistungserbringende Personen gelten sollen.
Die vorgeschlagene Regelung ist somit mit dem geltenden Recht in der EU vergleichbar. Im Unter- schied zur EU wird aber eine unumstössliche Fiktion und nicht eine widerlegbare Vermutung aufge- stellt. Damit soll mehr Rechtssicherheit gewährleistet werden, was einen «Swiss-Finish» im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b UEG rechtfertigt.
Im Rahmen des Massnahmenpakets «VAT in the Digital Age (ViDA)» hat die EU angekündigt, auch Leistungen im Bereich der Sharing- und Gig Economy bei den Plattformen zu besteuern. Damit gemeint sind beispielsweise die Vermietung von Unterkünften und Personentransporte, die online gebucht werden. Den Mitgliedstaaten soll allerdings die Möglichkeit belassen werden, die Plattform- besteuerung nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Anbietenden um ein Kleinunternehmen han- delt. In der Schweiz sind die betroffenen Plattformen verpflichtet, der ESTV auf Anfrage Informatio- nen über die Anbietenden auf ihren Plattformen zur Verfügung zu stellen. Weil es sich bei Anbietenden von Unterkünften und Personentransporten meist um inländische Personen handelt, stehen der ESTV dabei Mittel zur Kontrolle und Durchsetzung der Pflichten dieser Anbietenden zur Verfügung. Es ist für die korrekte Umsetzung der Mehrwertsteuer somit nicht erforderlich – und folg- lich nicht verhältnismässig – diese Leistungen aus Sicht der Mehrwertsteuer den Plattformen zuzu- ordnen.
Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass viele Leistungen in der Sharing- und Gig Economy nicht besteuert werden, weil es sich bei den Anbietenden um Privatpersonen oder Kleinstunternehmen handelt, die von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind, weil sie jährlich weniger als 100 000 Franken
8 Art. 9a der Durchführungsverordnung EU Nr. 282/2011 vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 077 vom 23.03.2011 i.V.m. Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11.12.2006.