Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen, die mit einer generellen Zuordnung der elektronischen Dienstleistungen zu den Plattformen vermieden werden können.
Von der Vorlage nicht erfasst werden sollen Leistungen in der Gig- und Sharing Economy, wie bei- spielsweise Personentransporte oder Unterkünfte, die online gebucht werden. Das am 10. Juni 2025 vom Ständerat überwiesene Postulat Poggia (25.3079) «Lücken im Steuerrecht des Bundes bei der Besteuerung von Plattformen für Fahr- und Essenslieferdienste» verlangt dazu einen Bericht vom Bundesrat.
1.1.3 Geschäftsjahr als Steuerperiode
Im Rahmen der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes 2010 schlug der Bundesrat in seiner Bot- schaft3 eine Regelung vor, die es steuerpflichtigen Personen auf Antrag ermöglicht hätte, das Ge- schäftsjahr anstelle des Kalenderjahrs als Steuerperiode zu wählen. Dies sollte für steuerpflichtige Personen, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, zu Vereinfachun- gen bei der definitiven Abrechnung führen. Das Parlament verabschiedete diese Bestimmung (Art. 34 Abs. 3 MWSTG) ohne Diskussion. Bis heute wurde sie jedoch durch den Bundesrat nicht in Kraft gesetzt. Der ursprüngliche Grund für die Aufschiebung war das damalige IT-System der ESTV, mit dem eine Umsetzung technisch nicht möglich war. Erst mit der Einführung der neuen Systeme im Jahr 2018 wurde die Grundlage für eine technische Realisierung geschaffen. Andere IT-Vorhaben wurden jedoch vorrangig behandelt, unter anderem auch weil sich schon zu diesem Zeitpunkt die Frage abzeichnete, ob eine Umsetzung überhaupt einem Bedürfnis der steuerpflichtigen Personen entspräche. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im Rahmen dieser Vorlage eine Situations- analyse vorgenommen und die Inkraftsetzung von Artikel 34 Absatz 3 MWSTG geprüft.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
1.2.1 Besteuerung von Leistungskombinationen
Im parlamentarischen Prozess wurde die Motion 18.3235 Engler vom Nationalrat dahingehend ge- ändert und anschliessend vom Ständerat angenommen, dass eine 55/45-Prozent-Regelung nur für Leistungskombinationen mit Leistungsort im Inland gelten soll. Damit soll verhindert werden, dass Leistungskombinationen, die knapp zur Hälfte aus Leistungen mit Leistungsort im Inland bestehen, steuerfrei, also auch ohne Taxe occulte, angeboten werden können. In einer Anhörung im Auftrag der WAK-S konnten sich die hauptsächlich betroffenen Branchen und die Wirtschaftsdachverbände zur Motion äussern. Die angehörten Branchen- und Wirtschaftsdachverbände unterstützen die Mo- tionsforderung auch mit der vom Parlament beabsichtigten Einschränkung auf Leistungen mit Leis- tungsort im Inland. Dies stehe dem Anliegen der Motion nicht entgegen, den Schweizer Tourismus zu fördern.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Motion wurde geprüft, ob die heute geltende 70/30-Pro- zent-Regelung, die Leistungen mit Leistungsort im Ausland enthalten kann, beibehalten werden soll und parallel dazu die 55/45-Prozent-Regelung eingeführt werden soll, die auf Leistungen mit Leis- tungsort im Inland sowie auf Leistungskombinationen, die Leistungen zum Sondersatz beinhalten, beschränkt werden soll. Diese Alternative wurde jedoch verworfen, da das Zusammenspiel der bei- den Regelungen sehr komplex wäre: Eine steuerpflichtige Person, die Leistungen mit Leistungsort im Inland und Ausland erbringt, müsste in vielen Fällen zwei Berechnungen vornehmen. Zuerst eine
3 BBl 2008 6885, S. 6979 f.