Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
5.1.1 Motion 18.3235 Engler betreffend Besteuerung von Leistungskombinationen
Die Gesamtzahl der steuerpflichtigen Personen, die die Leistungskombinationsregelung anwenden können, wird auf maximal 40 000 geschätzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies die Zahl von steuerpflichtigen Personen ist, die potenziell Leistungskombinationen bilden können, weil sie in den betreffenden Branchen aktiv sind. Wie viele von diesen von der Regelung tatsächlich Gebrauch ma- chen, ist nicht bekannt und Schätzungen sind nicht möglich. Eine Besteuerung von Leistungskom- binationen mit einer 55/45-Prozent-Regel hätte zur Folge, dass steuerpflichtige Personen unter er- leichterten Bedingungen «Packages» schnüren und ihre Mehrwertsteuerbelastung reduzieren könnten. Hotels könnten beispielsweise Skipässe, Wellness-Leistungen, Nachtessen, geführte Tou- ren und Bahnfahrten, die zum Normalsatz von 8,1 Prozent besteuert werden, zusammen mit der Beherbergungsleistung zum Sondersatz von 3,8 Prozent anbieten. Es hat auch zur Folge, dass Voll- pensionsarrangements neu vollumfänglich zum Sondersatz versteuert werden könnten. Bisher un- terlagen gemäss der pauschalen Ermittlung 35 Prozent der Leistungen dem Normalsatz und 65 Pro- zent der Leistungen dem Sondersatz. Häufig werden Leistungskombinationen zudem im Detailhandel, von Gärtnereien und in der Bildungsbranche angeboten. So wären im Detailhandel diverse Leistungskombinationen mit reduziertem Satz von 2,6 Prozent und Normalsteuersatz 8,1 Prozent denkbar (Esswarenkorb mit Wein, Kaffee mit Kaffeemaschine, Schokolade mit Spiel- zeug usw.). Der Margenvorteil gegenüber der Konkurrenz auf dem grundsätzlich zum Normalsatz steuerbaren Teil würde 4,3 Prozent bzw. 5,5 Prozent betragen. Die steuerpflichtige Person könnte den Steuervorteil entweder durch Preissenkungen an die Kundschaft weitergeben, was eine Nach- frageerhöhung zur Folge haben dürfte, oder aber ihre Marge vergrössern. In beiden Fällen würde sich ihre wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern. Durch die Einschränkung der Leistungs- kombinationsregelungen auf Leistungen mit Leistungsort im Inland wären jedoch gewisse Leistungs- kombinationen, die nach der heutigen Rechtslage zulässig sind, nicht mehr möglich. Zu erwähnen sind beispielsweise Leistungskombinationen im Bereich der Beratung und der Analyse von Gegen- ständen, die an Personen mit Sitz im Ausland erbracht werden. Die vorgeschlagene Änderung dürfte, trotz des Wegfalls bestehender Kombinationsmöglichkeiten bei Auslandleistungen, insge- samt zu einer Zunahme möglicher Leistungskombinationen führen – insbesondere im Tourismusbe- reich.
Die Anpassung der Kombinationsregelung von 70/30- auf 55/45-Prozent sollte insgesamt kaum zu einem administrativen Mehr- oder Minderaufwand führen, da die Regelung mehrheitlich durch steu- erpflichtige Personen angewendet werden dürfte, die diese bereits heute nutzen und die diesbezüg- lichen Abläufe schon bekannt und eingespielt sind, weshalb dafür keine Regulierungskosten im Sinne von Artikel 5 UEG ausgewiesen werden. Steuerpflichtige Personen müssen bei Anwendung der Leistungskombinationsregelung die wertmässige Aufteilung auf die verschiedenen Leistungen mit geeigneten Aufzeichnungen dokumentieren. Der Aufwand für die Erstellung dieses kalkulatori- schen Nachweises sollte gleich hoch sein, unabhängig davon, ob als Schwelle eine 70/30-Prozent-Regelung oder eine 55/45-Prozent-Regelung gilt. Ein geringer Mehraufwand könnte sich für steuer- pflichtige Personen ergeben, die Leistungskombinationen mit Leistungen mit Leistungsort im Aus- land bilden, die nach heute geltendem Recht zulässig sind. Solche Leistungen müssten künftig se- parat beurteilt und fakturiert werden.