Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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schnittlichen administrativen Kosten der nach der effektiven Methode abrechnenden steuerpflichti- gen Personen mit 7272 Franken20 bekannt sind, lässt sich das Total der Regulierungskosten im Sinne von Artikel 5 UEG nicht beziffern, da zur Anzahl der betroffenen Unternehmen keine Angaben gemacht werden können.
Sodann besteht für die Anbieterinnen und Anbieter das Risiko, dass sie subsidiär für die Steuer haften, wenn die Plattform die Leistungen nicht korrekt versteuert.
5.2 Auswirkungen auf den Bund
5.2.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Neuregelung der Besteuerung von Leistungskombinationen und die Plattformbesteuerung für elektronische Dienstleistungen hätten gegenläufige finanzielle Auswirkungen:
- Die Umsetzung der Motion 18.3235 Engler hätte Minder- und Mehreinnahmen zur Folge. Mindereinnahmen ergäben sich zum einen dadurch, dass Leistungskombinationen, die bis- her mehrwertsteuerlich nicht einheitlich behandelt werden konnten, neu als Ganzes zu einem niedrigeren Steuersatz oder als ausgenommene Leistung abgerechnet werden könnten. Zum anderen wäre mit Verhaltensanpassungen zu rechnen, da es aufgrund der Gesetzesände- rung steuerlich interessant würde, vermehrt «Packages» zu schnüren. Geringe Mehreinnah- men zur Folge haben dürfte der Wegfall der Möglichkeit, Leistungskombinationen mit Leis- tungen, deren Ort im Inland liegt, und Leistungen, deren Ort im Ausland liegt, gesamthaft als im Ausland erbracht zu behandeln. Die Mindereinnahmen überträfen die Mehreinnahmen. Grob geschätzt wäre mit Mindereinnahmen im niedrigen zweistelligen Millionenbereich zu rechnen.
− Die Umsetzung der Motion 23.3012 WAK-S hätte groben Schätzungen basierend auf den Umsätzen über die wichtigsten Plattformen und auf Konsumentenausgaben für digitale Dienstleistungen Mehreinnahmen im niedrigen zweistelligen Millionenbereich zur Folge. Es lässt sich jedoch nicht abschätzen, wie viele Anbietende von elektronischen Dienstleistungen diese heute nicht versteuern.
Per Saldo dürfte die Vorlage somit weder wesentliche Mehr- noch Mindereinnahmen zur Folge ha- ben.
5.2.2 Personelle Auswirkungen
Die Besteuerung von Leistungskombinationen und die Einführung der Plattformbesteuerung für elektronische Dienstleistungen sollte keine spürbaren personelle Auswirkungen für die ESTV haben.
20 Schätzung der ESTV anhand des Schlussberichts vom 26. September 2013 der Studie von Pricewaterhouse- Coopers PWC, Messung der Regulierungskosten im Bereich Steuern (nachfolgend Schlussbericht zur PWC- Studie); das Total der administrativen Kosten wurde der Tabelle 17 entnommen und die Anzahl der effektiv abrechnenden Personen der Ziff. 8.2 auf S. 70.