Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

ESTV wäre es unmöglich, diese in Erfahrung zu bringen und anzuhören. Zudem haben Leistungs- empfangende die Möglichkeit, sich auf der publizierten Liste der Unternehmen über die bevorste- hende Massnahme zu informieren, bevor diese umgesetzt wird.19 Hat das Unternehmen seinen Sitz im Ausland, hat das rechtliche Gehör nötigenfalls auf dem diplomatischen Weg gewährt zu werden. Verfügungen betreffend Netzsperren unterliegen der Einsprache und nachfolgend der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht.

Absatz 6: Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, den Zugang zu Online-Angeboten von Unternehmen zu sperren, gegen welche eine Massnahme nach Absatz 2 angeordnet wurde. Zu die- sem Zweck erlässt die ESTV eine Verfügung, in welcher die zu sperrenden Online-Angebote anzu- geben sind. Diese Verfügung soll im Bundesblatt veröffentlicht werden, was als Eröffnung der Ver- fügung gegenüber den Fernmeldedienstanbieterinnen gelten soll. Die Einsprachemöglichkeit der Fernmeldedienstanbieterinnen richtet sich nach Artikel 83 MWSTG. Die Fernmeldedienstanbieterin- nen haben Massnahmen zu treffen, die im Rahmen der technischen Möglichkeiten sicherstellen, dass ihre Nutzer nicht mehr auf die gesperrten Inhalte zugreifen können. Die Sperrung des Zugangs zu Online-Angeboten soll in einer dem Stand der Technik entsprechenden Form erfolgen, wobei das Gesetz keine spezifische Form (bspw. IP-Sperren oder DNS-Sperren) vorschreibt. Bei der Wahl der Methode ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. In Anlehnung an die Pra- xis bei der Sperrung von nicht bewilligten Online-Geldspielen hat die ESTV den Fernmeldedienstan- bieterinnen die Liste der zu blockierenden Inhalte in einfacher Form zugänglich zu machen.

Absatz 7: Ein Einfuhrverbot beziehungsweise eine Vernichtung sollen weiterhin vom BAZG vollzo- gen werden.

Absatz 8: Weiterhin soll die ESTV die Namen der steuerpflichtigen Personen veröffentlichen, gegen welche eine administrative Massnahme verhängt wird. Das ist notwendig, damit sich Konsumentin- nen und Konsumenten vor der Bestellung informieren können, um negative Auswirkungen durch die administrativen Massnahmen vermeiden zu können. Dies soll neu in Absatz 8 geregelt werden. Im aktuellen Gesetzestext steht zudem, dass die ESTV die Namen der betroffenen Personen erst ver- öffentlichen soll, wenn die Verfügung rechtskräftig ist. Das Wort rechtskräftig soll durch vollstreckbar ersetzt werden, um klarzustellen, dass die Namen erst veröffentlicht werden, sobald die Massnahme vollstreckt werden kann.

Absatz 9: Sobald die Unternehmen ihren Pflichten nachkommen, sind die Massnahmen aufzuheben und die Publikation des Unternehmens zu entfernen. Dies ergeht bereits heute aus dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz, soll aber zu Gunsten der Rechtssicherheit in einem neuen Absatz 9 klarge- stellt werden.

Art. 115 Abs. 1 zweiter Satz

Dieser Artikel wurde bei der letzten Revision versehentlich nicht angepasst. Bei Steuersatzänderun- gen sollten die Limiten für die Anwendung der jährlichen Abrechnung analog den Limiten für die Anwendung der Saldosteuersatzmethoden angepasst werden können (vgl. auch Art. 35 Abs. 1bis Bst. b VE-MWSTG).

19 BBl 2021 2363, 55 f.