Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten

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Vereinfachung des Vollzugs mit elektronischen Mitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buch- stabe c UEG stellt sich deshalb bezüglich der Besteuerung von Leistungskombinationen nicht.

3.2.2 Plattformbesteuerung bei elektronischen Dienstleistungen

Die elektronischen Plattformen und die Anbietenden, die die Plattformen nutzen, müssten Buchhal- tungs- und Rechnungsstellungsprozesse anpassen. Die Zuordnung aller von Art. 20a VE-MWSTG erfassten Umsätze zur Plattform ohne Unterscheidung zwischen als Steuerpflichtige eingetragenen und nicht eingetragenen Anbietenden würde die Umsetzung erleichtern. Nach einer einmaligen Um- stellung der Systeme könnten die Unternehmen die Vorgänge weitestgehend automatisieren. Aus diesem Grund wurde diese Umsetzungsvariante von den konsultierten Vertretungen der Branche befürwortet (vgl. oben Ziff. 1.2.2).

Weil es sich bei den Buchhaltungs- und Rechnungsstellungsprozessen um unternehmensinterne Vorgänge handelt, stellt sich die Frage einer Vereinfachung des Vollzugs mit elektronischen Mitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchtstabe c UEG vorliegend nicht.

Würde eine Netzsperre notwendig, soll diese von der ESTV verfügt und von den Fernmeldediens- tanbieterinnen umgesetzt werden. Diese Pflicht muss im Gesetz selbst aufgenommen werden (Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV13). Die technische Umsetzung der Sperrung soll auf Verordnungsebene geregelt werden. Die Regelung soll sich dabei am geltenden Recht und der funktionierenden Praxis betreffend die Einschränkung des Zugangs zu nicht bewilligten Geldspielen orientieren (vgl. Art. 86

- 93 BGS). Insbesondere sollen die Konsumierenden darüber informiert werden, dass die gesperrten Webseiten nicht wegen technischer Störungen, sondern aufgrund einer behördlichen Anweisung nicht verfügbar sind (vgl. Art. 89 Abs. 2 BGS). Aufgrund des Detaillierungsgrades und damit die Re- gelung schneller an die technologischen Entwicklungen angepasst werden kann, ist eine Verord- nung normstufengerecht. Der Vollzug soll dabei insofern durch elektronische Mittel vereinfacht wer- den, als dass alle notwendigen Informationen – insbesondere die Liste der betroffenen Webseiten – durch die ESTV elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die Ausgestaltung dieses Kommunikationskanals zwischen der ESTV und den Fernmeldedienstanbieterinnen ist ebenfalls auf Verordnungsstufe zu regeln.

3.2.3 Korrekturen aus der letzten Gesetzesrevision

Im Rahmen einer Normstufenbereinigung soll Artikel 111a MWSTV auf Gesetzesstufe gehoben wer- den (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen zu Art. 18 und 29 MWSTG). Er ist nachfolgend in der Verordnung zu löschen.

3.2.4 Steuerausnahme für Leistungen von Pflegefachpersonen, Organisationen der Kranken-

pflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) sowie in Heimen

Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 4 MWSTG soll an den neuen Wortlaut des Bundesgesetzes über die Kran- kenversicherung vom 18. März 199414 (KVG) in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe b der Verord- nung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 199515 (KVV) und Artikel 7 Absatz 1 und 2 Buch- stabe c der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom

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14SR 832.10

15 SR 832.102