Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten

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Prüfung nach der 70/30-Regelung für die Bestimmung des Leistungsorts. Würde der Leistungsort im Inland liegen, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob für die Bestimmung des Steuersatzes die 70/30-Regelung oder die 55/45-Regelung angewendet werden könnte. Eine solche Vorgehens- weise wäre für die steuerpflichtige Person aufwändig zu dokumentieren und zudem auch fehleran- fällig. Für die Verwaltung würde es einen erhöhten Kontrollaufwand bedeuten. Das Argument, wo- nach diese Regelungen freiwillig angewendet werden könnten und die Komplexität deshalb nicht gegen diese Möglichkeit spreche, ist insofern zu relativieren, als dass diejenigen Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil riskieren, die wegen der Komplexität auf die Anwendung dieser Regelungen verzichten.

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten vom 29. September 20234 (UEG) ist zu prüfen, inwiefern vereinfachte oder kostengünstigere Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) möglich sind. Die freiwillig anwendbare Kombinationsregelung ist so einfach wie möglich ausgestaltet: Die Unternehmen müs- sen im Falle einer Mehrwertsteuerkontrolle aufzeigen können, wie sich die Leistungskombinationen zusammensetzen. Dafür gibt es weder Formvorschriften noch müssen periodisch Nachweise an die ESTV erbracht werden. Der administrative Aufwand ist für sämtliche Unternehmen gering und ver- ändert sich durch die Anpassung der Regelung von 70/30-Prozent auf 55/45-Prozent nicht.

1.2.2 Plattformbesteuerung von elektronischen Dienstleistungen

Der Bundesrat hat geprüft, ob die Plattformbesteuerung bei elektronischen Dienstleistungen auf Fälle begrenzt werden könnte, in denen die Anbietenden nicht im Register der Mehrwertsteuerpflich- tigen eingetragen sind. Alternativ hat der Bundesrat ebenfalls geprüft, ob die Steuerbefreiung der Leistung der anbietenden Person an die Plattform aufgehoben werden kann. Hintergrund der Prü- fung beider Varianten war das Anliegen, dass steuerpflichtige Anbietende bei Inlandlieferungen nicht zwischen direkt an die Kundschaft erbrachten Leistungen (im Inland grundsätzlich steuerbar) und über eine Plattform erbrachten Leistungen (für die Anbietenden steuerbefreit) unterscheiden müs- sen. Der Bundesrat hat die erste Variante nicht weiterverfolgt, weil sie für die Plattformen zu erheb- lichem Mehraufwand führen würde. Es müsste ein Prozess zur Erfassung, Validierung und Pflege der Mehrwertsteuerregistrierungen der Anbietenden eingeführt werden. Dies würde insgesamt die Abwicklung verkomplizieren und die Fehleranfälligkeit des Systems erhöhen. Die zweite Variante hat der Bundesrat verworfen, weil sich der administrative Aufwand für steuerpflichtige Anbietende nicht zwingend verringert hätte. Die Anbietenden hätten zwar alle ihre steuerbaren Leistungen im Inland steuerlich gleich behandeln können. Für die korrekte Rechnungsstellung hätten sie aber wei- terhin abklären müssen, ob die Leistung direkt an die Kundschaft oder über eine Plattform erbracht wird: So hätte der Plattform die MWST in Rechnung gestellt werden müssen, gegenüber der Kund- schaft hätte die MWST hingegen nur ausgewiesen werden dürfen, wenn die Bestellung direkt und nicht über eine Plattform erfolgt wäre. Der Bundesrat gibt daher dem Anknüpfen am bestehenden System der Plattformbesteuerung für Lieferungen den Vorzug.

Wie bei der Plattformbesteuerung im Versandhandel muss die Plattform daher weder unterscheiden, ob die Anbietenden im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, noch abklären, ob diese ihren Sitz im Inland oder Ausland haben. Weiterhin soll gelten, dass Anbietende und Plattformen vereinbaren können, dass auf die Steuerbefreiung der Leistung von Anbietenden an die Plattform verzichtet wird (Art. 43a MWSTV). Damit wird den Plattformen, welchen neue Pflichten auferlegt werden, die Um- setzung der Regelung bestmöglich erleichtert. Weitere Vereinfachungen im Sinne von Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstabe a UEG sind für Plattformen, die KMUs sind, nicht möglich. Für steuerpflichtige

4 SR 930.31