Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten

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Zahlungsmoral, dann hat die ESTV mangels internationaler Abkommen praktisch keine Möglichkei- ten, die geschuldete Mehrwertsteuer einzuziehen. Um dem entgegenzuwirken, sollen der ESTV an- dere geeignete Mittel zur Verfügung gestellt werden. Netzsperren wären eine taugliche und verhält- nismässige Massnahme, da sie Angebote von fehlbaren Unternehmen erschweren würden, bevor Kundinnen und Kunden diese überhaupt in Anspruch nehmen könnten. Dadurch würden Netzsper- ren – im Gegensatz zum Einfuhrstopp bzw. der Vernichtung von Versandhandelslieferungen – ver- hindern, dass die Kundschaft bereits erworbene Leistungen nicht in Anspruch nehmen könnte. Aus diesem Grund sollen Netzsperren als erste Stufe in die bereits bestehende Kaskade von administ- rativen Massnahmen (Einfuhrstopp, danach Vernichtung) aufgenommen werden. Netzsperren wä- ren auch gegenüber den Anbietenden von elektronischen Dienstleistungen wirksam und sollen da- her insbesondere bei der Durchsetzung der neu eingeführten Plattformbesteuerung helfen. Im Zuge dieser Erweiterung der administrativen Massnahmen soll Artikel 79a totalrevidiert werden.

Absatz 1: Gemäss Artikel 79a Absatz 1 MWSTG soll eine administrative Massnahme gegenüber einer steuerpflichtigen Person verfügt werden können, die Lieferungen im Inland nach Artikel 7 Ab- satz 3 Buchstabe b oder im Inland elektronische Dienstleistungen erbringt. Dabei ist unerheblich, ob eine Person aufgrund der Zuordnungsregel in Artikel 20 MWSTG oder aufgrund der Plattformbe- steuerung in Artikel 20a MWSTG als Leistungserbringerin gilt. Mit der Änderung soll Absatz 1 auf die Leistungserbringerinnen von elektronischen Dienstleistungen ausgeweitet werden. Zudem soll aus redaktionellen Gründen neu stehen, dass die ESTV eine administrative Massnahme «verfügen» kann (bisher «anordnen»). An den materiellen Voraussetzungen sollen sich keine Änderungen zum geltenden Recht ergeben.

Absatz 2: Mit Absatz 2 sollen Netzsperren als erste Stufe der Kaskade von administrativen Mass- nahmen verfügt werden können. Die Anordnung von Netzsperren bedingt, dass die steuerpflichtige Person zuvor auf Ihre Pflichten aufmerksam gemacht und ihr die Verfügung von Netzsperren im Unterlassungsfall in Aussicht gestellt wurde (vgl. unten Erläuterungen zu Absatz 5). Dabei soll die ESTV die Massnahme in einem ersten Schritt gegenüber der betroffenen Person verfügen. Aufgrund der Verhältnismässigkeit sollen allfälligen Rechtsmittel gegen die Verfügung der ESTV gegenüber der steuerpflichtigen Person die aufschiebende Wirkung im Regelfall nicht entzogen werden. Sobald die Massnahme vollstreckbar angeordnet ist, sollen die Fernmeldedienstanbieterinnen mittels einer im Bundesblatt publizierten Allgemeinverfügung zur Umsetzung verpflichtet werden (vgl. unten Er- läuterungen zu Absatz 6).

Absatz 3: Das bestehende Einfuhrverbot soll neu in Absatz 3 geregelt werden. Künftig soll ein Ein- fuhrverbot erst möglich sein, wenn sich eine steuerpflichtige Person trotz einer Sperre im Sinne von Absatz 2 nicht an ihre Pflichten hält. Ansonsten sollen sich keine Änderungen zum geltenden Recht ergeben.

Absatz 4: Die bestehende Möglichkeit zur entschädigungslosen Vernichtung von Gegenständen soll neu in Absatz 4 geregelt werden. Die Vernichtung soll weiterhin erst verfügt werden können, wenn eine Person sich trotz einem Einfuhrverbot nicht an ihre Pflichten hält.

Absatz 5: Der neue Absatz 5 soll den bestehenden Absatz 2 unverändert übernehmen. Die Verschie- bung ergibt sich aus der Überlegung, dass der totalrevidierte Artikel 79a zuerst die materiellen und dann die prozeduralen Bestimmungen enthalten soll. Vor der Verfügung von Netzsperren ist das betroffene Unternehmen auf seine Pflichten aufmerksam zu machen und zur Möglichkeit anzuhören, dass im Unterlassungsfall administrative Massnahmen ergriffen werden sollen. Nicht angehört wer- den hingegen die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen. Von den administrativen Massnahmen wären potenziell eine Vielzahl von Empfängerinnen und Empfängern mitbetroffen. Der