Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten

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Verzicht auf die Umsetzung von Artikel 34 Absatz 3 MWSTG würde daher für die grosse Mehrheit der steuerpflichtigen Personen keinen administrativen Mehraufwand bedeuten.

Wollte ein Unternehmen vom Kalenderjahr zum Geschäftsjahr als Steuerperiode wechseln oder um- gekehrt, würde sich beispielweise die Frage stellen, wie es mit den «Zwischenmonaten» – d.h. den Monaten, die zwischen dem abgeschlossenen Kalenderjahr und dem Beginn des neuen Geschäfts- jahres liegen – umzugehen hätte. Weiter würden sich Fragen stellen, wie mit wechselnden Ge- schäftsjahren innerhalb eines Kalenderjahrs (z. B. der Wechsel des Geschäftsjahresendes vom 31. März auf den 30. Mai) umzugehen wäre. Auch weitere Bereiche können betroffen sein wie bei- spielsweise die Begründung der Steuerpflicht (Art. 10 Abs. 2 MWSTG), der Verzicht auf die Befrei- ung von der Steuerpflicht (Art. 11 Abs. 2 MWSTG), der Zusammenschluss von Dienststellen im Ge- meinwesen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG), die Gruppenbesteuerung (Art. 13 Abs. 2 MWSTG), der Beginn und das Ende der Steuerpflicht und die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 14 Abs. 4 und 5 MWSTG), der Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung (Art. 30 Abs. 2 MWSTG), der Eigenver- brauch (Art. 31 Abs. 3 MWSTG), die Einlageentsteuerung (Art. 32 Abs. 2 MWSTG), die Abrech- nungsperiode (Art. 35 MWSTG), die jährliche Abrechnung (Art. 35a Abs. 2, 3 und 4 MWSTG, Art. 86a Abs. 2 und 6 MWSTG), die Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 4 MWSTG), die Abrechnungsart (Art. 39 Abs. 3 MWSTG), die Festsetzungs- und Verfolgungsverjäh- rung (Art. 42 MWSTG und Art. 105 Abs. 1 MWSTG), die Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 2 MWSTG) und die Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG). In der Übergangs- phase wären bis zu sechs verschiedene Verjährungsfristen zu beachten. Alle diese Fragen bedürften einer umfassenden Regelung in der MWSTV und der Praxis. Eine Inkraftsetzung von Artikel 34 Ab- satz 3 MWSTG dürfte deshalb die Komplexität der bereits sehr komplexen Mehrwertsteuer erneut spürbar erhöhen und sich deshalb nachteilig auf die Rechtssicherheit auswirken.

Die Informatikkosten für die Umsetzung dieser Bestimmung betragen rund 2,2 Millionen Franken, Betriebskosten nicht eingerechnet (Kostenschätzung Stand 2021). Zudem wären zeitintensive An- passungen der Prozesse erforderlich. Es bestünde zudem das Risiko, dass IT-Projekte mit breiterem Nutzen für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen zurückgestellt werden müssten.

1.2.4 Massnahmen zur Bekämpfung von Missbrauch bei Barzahlungen

Dem Bund können gewisse Steuermindereinnahmen entstehen, wenn insbesondere in gewissen Branchen gehäuft Unternehmen nur kurz am Markt auftreten und danach mit Mehrwertsteuerschul- den in Konkurs fallen und somit deren Wertschöpfung unbesteuert bleibt. Diesen Herausforderun- gen wollte der Bundesrat bei der letzten Teilrevision der MWSTV mit einem Meldeverfahren für Bar- zahlungen ab 15 000 Franken begegnen. Weil dies insbesondere für saldosteuersatzbesteuerte Unternehmen Fehlanreize geschaffen hätte, hat der Bundesrat aufgrund der Vernehmlassung auf die Massnahme verzichtet.6

Anlässlich der vorliegenden Änderung des MWSTG hat der Bundesrat nun auch Massnahmen auf Gesetzesstufe – insbesondere die Einführung der Bezugsteuer auf Barzahlungen ab 10 000 Fran- ken – geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass auch Massnahmen auf dieser Stufe mit dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz schwierig zu vereinbaren wären. Einerseits wären sämtliche Unternehmen mit Barzahlungen über dem genannten Betrag unabhängig der betroffenen Branche von zusätzlichem administrativem Aufwand betroffen und andererseits würden alle Steuerpflichtigen benachteiligt, die mit Saldosteuersätzen abrechnen. Ebenfalls nicht als zielführend erachtet der Bundesrat eine sek-

6 Ergebnisbericht zur Vernehmlassung zur Änderung der Mehrwertsteuerverordnung vom 9. August 2024, S. 9.