Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten

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interessanter werden, da die administrativen Pflichten durch die Plattformen übernommen würden, was sich wiederum positiv auf das Angebot auswirken könnte.

5.6 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hätte keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 130 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, eine Mehrwertsteuer zu erheben.

Die Besteuerung von Leistungskombinationen tangiert die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Branchen, die Leistungskombinationen anbieten können, profitieren von Steuervorteilen gegenüber Branchen, die die gleichen Leistungen nicht als Leistungskombination anbieten können. Von der vorliegenden gesetzlichen Anpassung würde insbesondere die Tourismusbranche profitieren. Artikel 103 BV er- mächtigt den Bund, wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden sowie Wirtschaftszweige zu unterstüt- zen, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Die Steuervergünstigung, die die Besteuerung von Leistungskombinationen mit einer 55/45-Regelung zur Folge hätte, wirkt undifferenziert. Sie käme sowohl wirtschaftlich gesunden sowie unterstüt- zungsbedürftigen Tourismusregionen und Unternehmen zugute. Zudem erzielt die Tourismusbran- che seit der Corona-Pandemie wirtschaftliche Rekordergebnisse21, weshalb die vorgesehene Mas- snahme auch nach Artikel 103 BV kaum zu rechtfertigen ist. Die gesetzliche Anpassung könnte daher zu einer verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlung führen beispielsweise zwischen Hotels, die gastgewerbliche Leistungen in Kombination mit Beherbergungsleistungen ebenfalls zum Sondersatz abrechnen können, und reinen Restaurationsbetrieben, die gastgewerb- liche Leistungen zum Normalsatz abrechnen müssen.

Netzsperren stellen einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Anbietenden und die Informationsfrei- heit der Kundschaft dar. Allerdings erlauben Netzsperren die Durchsetzung des Mehrwertsteuerge- setzes und verringern Wettbewerbsverzerrungen. Es bestünde somit ein öffentliches Interesse an der Massnahme. Sie entspräche auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. So sind Netzsper- ren zur Sicherung der Mehrwertsteuer und der Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen geeig- net. Ihr Zweck besteht darin, die Umgehung der Steuerpflicht zu erschweren beziehungsweise teu- rer zu machen als deren Einhaltung. Netzsperren können zwar von Nutzenden mittels VPN und den betroffenen Unternehmen mittels Änderung der DNS- bzw. IP-Adresse umgangen werden. Aller- dings dürften Unternehmen durch Netzsperren eine gewisse Gewinneinbusse erleiden, weil die Um- stellung Kosten verursacht und nicht alle Kunden Umgehungstechniken nutzen können oder wollen. Dadurch dürfte es für Unternehmen attraktiver werden, sich an ihre Pflichten zu halten als diese zu umgehen. Die Massnahme wäre auch erforderlich. Die Einhaltung von Mehrwertsteuerpflichten wird im Inland durch Kontrollen sichergestellt. Der Steuerbezug kann durch Inkasso-Massnahmen

21 Bundesamt für Statistik BFS, Schweizer Tourismusstatistik 2023 und BAK Economics, Prognosen für den Schweizer Tourismus, Ausgabe Mai 2025