Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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Unternehmen auf Seiten der Anbietenden hingegen führt das dazu, dass sie neu steuerbefreite elekt- ronische Dienstleistungen im Inland erbringen müssten, sofern es sich um eine inländische Plattform handelt. Soll die Plattformbesteuerung für die Plattformen so einfach wie möglich ausgestaltet wer- den, lässt sich dieser Zusatzaufwand bei den Anbietenden nicht vermeiden. Da zumindest die gros- sen Plattformen, die elektronische Dienstleistungen anbieten, im Ausland ansässig sind, stellt sich die Frage von steuerfreien Inlandleistungen wohl eher selten. Der Zusatzaufwand auf Seiten der Anbietenden wurde für sämtliche Unternehmen so gering wie möglich gehalten, sodass auch vorlie- gend keine weiteren Vereinfachungen für KMU im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a UEG möglich sind. Im Auftrag der WAK-S hat die ESTV im Vorfeld dieser Vernehmlassung eine Bran- chenkonsultation durchgeführt. Die teilnehmenden Vertretungen der betroffenen Branchen, insbe- sondere der Branchenverband SWICO, haben sich auch dafür ausgesprochen, an die Plattformbe- steuerung im Versandhandel anzuknüpfen. Sobald mit der Plattformbesteuerung für Lieferungen genügend Erfahrungen gesammelt werden konnten, wird der Bundesrat prüfen, ob am System der Plattformbesteuerung Anpassungen nötig sind.
Der Bundesrat hat geprüft, ob es griffige Mittel gibt, um die Einhaltung von mehrwertsteuerlichen Pflichten von Erbringerinnen und Erbringern von elektronischen Dienstleistungen durchzusetzen. Gerade gegenüber Erbringerinnen und Erbringern mit Sitz im Ausland sind ausser den vorgeschla- genen Netzsperren (vgl. unten 3.1.2) keine griffigen Mittel ersichtlich. Insbesondere hält der Bun- desrat die blosse Publikation der Namen von fehlbaren Unternehmen (name and shame) für kontraproduktiv, da damit «Werbung» für Angebote ohne Mehrwertsteuer gemacht werden könnte und damit die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsverzerrungen zusätzlich verschärft würden. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sollen zur Umsetzung der vorgeschlagenen Netzsperren verpflichtet werden. Die technische Umsetzung der Regelung soll an die Artikel 86 bis 93 des Bundesgesetzes vom 29. September 20175 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) angelehnt werden, wobei der Bundesrat die Details auf Verordnungsstufe regeln wird (vgl. unten Ziff. 3.2.2). Dabei ist einer mög- lichst einfachen Umsetzung für alle Fernmeldedienstanbieterinnen Rechnung zu tragen. Weitere Vereinfachung für KMU im Sinn von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a UEG erübrigen sich damit.
Als Alternative zur Plattformbesteuerung für elektronische Dienstleistungen wäre auch denkbar, ins- besondere ausländische Anbietende direkt mit einer Netzsperre zu belegen, um die Steuerpflicht im geltenden System besser durchzusetzen. Dies hätte den Vorteil, dass Plattformen für elektronische Dienstleistungen nicht für die Erhebung der Mehrwertsteuer anstelle der Anbietenden verantwortlich wären, aber den Nachteil, dass potenziell eine viel grössere Anzahl nicht rechtstreuer Anbietender mit Netzsperren belegt werden müssten. Der Bundesrat hat diese Variante daher verworfen.
1.2.3 Geschäftsjahr als Steuerperiode
Die Prüfung der Inkraftsetzung von Artikel 34 Absatz 3 MWSTG kam zum Schluss, dass eine Auf- hebung der Bestimmung vorzuschlagen sei. Für rund 95 Prozent aller steuerpflichtigen Personen hätte ein Verzicht zur Umsetzung keine Folgen, da ihr Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusam- menfällt. Somit käme eine Anwendung grundsätzlich nur für rund 5 Prozent der steuerpflichtigen Personen überhaupt in Frage. Ein gewisser Mehraufwand bei der Abgrenzung der Steuerperiode entsteht aufgrund der heutigen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich dann, wenn das Ge- schäftsjahr nicht auf ein Quartalsende fällt. Davon betroffen sind lediglich rund 1 Prozent aller steu- erpflichtigen Personen – das entspricht rund 4 000 im MWST-Register eingetragene Personen. Ein