Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Umsatz erzielen. Für umsatzstärkere Unternehmen, die Angestellte beschäftigen, wie beispiels- weise Hotels und Taxibetriebe, die ihre Leistungen mit Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen, kann das zu Wettbewerbsnachteilen führen.

Netzsperren werden im internationalen Vergleich von vielen Ländern als Massnahme zur Regulie- rung eingesetzt.9 Der vorliegend vorgesehene Mechanismus der Sperre von IP-Adressen hat sich dabei als wirkungsvollste Form durchgesetzt. In diesem Sinne stellt die vorgeschlagene Massnahme keinen «Swiss-Finish» dar. Soweit ersichtlich wird die Massnahme aber im internationalen Vergleich nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer angewandt. Im internationalen Vergleich wird der Mechanis- mus hauptsächlich zum Schutz von geistigem Eigentum oder zur Verhinderung des unbewilligten Glückspiels eingesetzt.

2.3 Massnahmen zur Bekämpfung von Missbrauch bei Barzahlungen

Die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU kennt soweit ersichtlich keine spezifischen Massnahmen zur Bekämpfung von Missbrauch bei Barzahlungen. Allerdings lässt sie den Mitgliedstaaten die Mög- lichkeit offen, für gewisse Leistungen oder Branchen die Bezugsteuer einzuführen.10 Eine Vielzahl von Mitgliedstaaten hat von dieser Möglichkeit in einer oder mehreren Branchen Gebrauch ge- macht.11 Insbesondere unterliegen in den Nachbarstaaten der Schweiz – mit Ausnahme des Fürs- tentums Liechtenstein, welches das schweizerische Mehrwertsteuergesetz weitestgehend über- nimmt – gewisse Leistungen in der Baubranche der Bezugsteuer.12

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Besteuerung von Leistungskombinationen

Wie bisher soll die Regelung für die einheitliche Besteuerung von Leistungskombinationen für zu unterschiedlichen Sätzen steuerbare Leistungen sowie für steuerbare, steuerfreie und ausgenom- mene Leistungen gelten, die als Leistungskombination angeboten werden. Abweichend von der bis- herigen Regelung soll sie gemäss dem vom Parlament abgeänderten Motionstext jedoch nur dann angewendet werden können, wenn alle betroffenen Leistungen ihren Ort der Besteuerung im Inland haben (vgl. oben Ziff. 1.2.1). Damit soll auf die im Januar 2018 eingeführte Möglichkeit der Leis- tungskombination mit nicht der Steuer unterliegenden Leistungen mit Leistungsort im Ausland ver- zichtet werden.

9 Vgl. Bundesamt für Justiz, «Internetsperre» und ihre Alternativen, Notiz zum Geldspielgesetz vom 4. Juli 2017, Ziff.2.3; siehe ferner: European Union Intellectual Property Office, Study on Dynamic Blocking Injunctions in the European Union, März 2021, Ziff. 2.

10 Art. 199 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11.12.2006.

11 Europäische Kommission, Assessment of the application and impact of the optional ‘Reverse Charge Mechanism’ within the EU VAT system, Final Report, November 2014, Appendix 7.

12 Deutschland: § 13b Abs. 2 Ziff. 4 Umsatzsteuergesetz; Österreich: § 19 Abs. 1 Bst. a Umsatzsteuergesetz; Italien: Art. 17 Abs. 6 Bst. a Decreto del Presidente della Repubblica del 26/10/1972 n. 633; Frankreich: Art. 283-2 nonies Code général des impôts.