Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten

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5.1.2 Motion 23.3012 WAK-S betreffend Plattformbesteuerung von elektronischen Dienstleistun-

gen

Durch die Plattformbesteuerung für elektronische Dienstleistungen würde sich nicht nur die mehr- wertsteuerliche Situation der Plattformen ändern, sondern auch jene der Unternehmen, die mit Hilfe von Plattformen elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfängerinnen und Emp- fänger im Inland erbringen.

- Ein steuerpflichtiges Unternehmen mit Sitz im Ausland, das seine elektronischen Dienstleis- tungen ausschliesslich über Plattformen an Empfängerinnen oder Empfänger im Inland er- bringt, wäre mit dem Inkrafttreten der Vorlage nicht mehr steuerpflichtig. Dadurch sänken die administrativen Kosten für solche Unternehmen.

− Ein steuerpflichtiges Unternehmen mit Sitz im Inland, das seine elektronischen Dienstleis- tungen ausschliesslich über Plattformen anbietet, erbrächte neu all seine Leistung an die Plattformen. Entsprechend würde sich der Ort der Leistung ändern. Leistungen im Ausland unterliegen nicht der Mehrwertsteuer, Leistungen an die Plattform im Inland sind von der Steuer befreit. Nach einem einmaligen Umstellungsaufwand zur Anpassung der Rechnungs- stellungsprozesse sollten die administrativen Aufwendungen für diese Anbieter oder Anbie- terinnen gegenüber dem Status quo unverändert bleiben. Eine mehrwertsteuerliche Regist- rierung wäre für diese Unternehmen nach wie vor erforderlich, wenn sie im Inland befreite Leistungen erbringen (Leistung an eine Plattform mit Sitz im Inland), weil Artikel 10 Absatz 2 MWSTG in diesem Fall keine Befreiung vorsieht. Erbrächte ein solches Unternehmen aller- dings nur Leistungen im Ausland (Plattform mit Sitz im Ausland) und erzielte gleichzeitig aus- schliesslich ausgenommene Umsätze im Inland, wäre das Unternehmen von der Steuer- pflicht befreit (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Wenn bei ansässigen Unternehmen im Inland Vorsteuern anfallen, führt die Registrierungspflicht zu einem finanziellen Vorteil, der den ad- ministrativen Aufwand aufwiegen dürfte.

− Für Unternehmen, die in der Schweiz bereits steuerpflichtig sind und dies bleiben, weil sie ihre elektronischen Dienstleistungen nicht nur über Plattformen, sondern teilweise direkt der Kundschaft erbringen, würde Mehraufwand entstehen. Sie müssten nämlich nebst einer ein- maligen Umstellung der Prozesse in Zukunft bei jeder Leistung festlegen, ob sie diese direkt oder über eine Plattform erbringen. Im ersten Fall wäre die Steuer auszuweisen und abzu- rechnen und im zweiten Fall wäre die Leistung von der Steuer befreit.

Die Anzahl betroffener Unternehmen lässt sich aufgrund der hohen Anzahl unbekannter Variablen nicht abschätzen. So sind die Anzahl Plattformen für elektronische Dienstleistungen und die Anzahl Anbietende, die elektronische Dienstleistungen über Plattformen erbringen, nicht bekannt. Der Anteil der Plattformen und der Anbietenden, die bereits in der Schweiz tätig sind, ist ebenfalls unbekannt. Dem ist so, weil in der Mehrwertsteuerabrechnung nur die notwendigen Daten erfasst werden, um die Steuer zu erheben (Umsatz, Vorsteueraufwand u.ä.). Statistische Daten über die Art der Leistung und die Vertragspartner werden nicht erhoben. Über Unternehmen mit Sitz im Ausland, die sich nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen haben, können keine Aussagen gemacht werden. Wie die Plattformen und Anbietenden, die noch nicht in der Schweiz tätig sind, auf diese Regulierung rea- gieren, lässt sich ebenfalls nicht absehen. So könnten Plattformen aufgrund der höheren Regulie- rungskosten auf einen Markteintritt verzichten, andere könnten aufgrund der höheren Rechtssicher- heit in den Markt eintreten. Auch die Anbietenden werden abwägen müssen, wie attraktiv für sie der Schweizer Markt mit der Besteuerung über die Plattformen ist. Selbst wenn die ungefähren durch-