Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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Grund von dieser Beurteilung abzuweichen. Die Netzsperren sollten somit mit dem FHA72 vereinbar sein.
Mit dem am 28. Oktober 199425 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürs- tentum Liechtenstein abgeschlossenen Staatsvertrag übernimmt das Fürstentum Liechtenstein, das mit der Schweiz ein einziges Zoll- und Mehrwertsteuergebiet bildet, das in der Schweiz geltende Mehrwertsteuerrecht für sein Staatsgebiet. Entsprechend dem genannten Staatsvertrag wird das Fürstentum Liechtenstein sein Mehrwertsteuerrecht dem revidierten schweizerischen MWSTG an- passen müssen.
6.3 Erlassform
Mit der Vorlage soll das MWSTG geändert werden. Es handelt sich um rechtsetzende Bestimmun- gen, die nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Durch die vorgeschlagenen Netzsperren würden Grundrechte eingeschränkt (vgl. oben Ziff. 6.1) und den Fernmeldedienstanbieterinnen Pflichten auferlegt (vgl. oben Ziff. 3.2.2), was eben- falls die Erlassform eines Bundesgesetzes voraussetzt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz der Bundesversammlung). Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach Artikel 182 Absatz 1 BV erlässt der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in Form einer Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Sofern weitere Vollzugs- bestimmungen erforderlich sind, ergibt sich die Regelungskompetenz des Bundesrates aus seiner Vollzugskompetenz (Art. 182 Abs. 2 BV).
Im folgenden Bereich werden Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat delegiert:
− Artikel 115: Analog dem Vorgehen bei der Saldosteuersatzmethode wird der Bundesrat neu bei einer Änderung der Steuersätze die Umsatzlimite für die Anwendung der jährlichen Ab- rechnung (Art. 35 Abs. 1bisBst. b VE-MWSTG) anpassen.
6.5 Datenschutz
Bereits durch die Einführung der administrativen Massnahmen per 1. Januar 2025 wurde die ESTV ermächtigt, den Namen derjenigen Unternehmen zu veröffentlichen, gegen die sie mit einer rechts- kräftigen Verfügung Massnahmen angeordnet hat (Art. 79a Abs. 5 MWSTG).26 Die vorliegende Vor- lage würde lediglich die möglichen Massnahmen um eine Netzsperre erweitern. Die nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG)27 notwendige
25 SR 0.641.295.142
26 Vgl. BBl 2021 2363, 74.
27 SR 235.1