Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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bis hin zum Arrest sichergestellt werden. Greifen diese Mittel jedoch nicht, beispielsweise weil ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und die Schweiz keine entsprechenden internationalen Abkommen abgeschlossen hat, muss es trotzdem Handlungsmöglichkeiten geben. Nur so kann eine Gleichbehandlung mit sich korrekt verhaltenden Unternehmen, insbesondere der einheimischen Wirtschaft, sichergestellt werden. Diese Gleichbehandlung ist notwendig, weil es sonst zu Wettbe- werbsverzerrungen zulasten der Unternehmen kommt, die sich korrekt verhalten. Gegenüber den Erbringerinnen und Erbringern von elektronischen Dienstleistungen aus dem Ausland ist mangels entsprechender Abkommen kein milderes Mittel ersichtlich. Von Netzsperren mitbetroffen wären auch die Konsumentinnen und Konsumenten. Da sie die Angebote von Plattformen nutzen können, die sich rechtskonform verhalten, wären sie nicht erheblich in ihrem Recht auf Informationsbeschaf- fung eingeschränkt. Gilt eine Person, die eine elektronische Plattform betreibt als Leistungserbrin- gerin und würde der Zugang zu ihren Online-Angeboten gesperrt, wären auch die Verkäuferinnen und Verkäufer beziehungsweise Anbieterinnen und Anbieter betroffen, welche die Plattform zum Vertrieb ihrer Leistungen nutzen. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Mehrwertsteu- erpflicht zur Beseitigung von mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsverzerrungen würde diesen Eingriff rechtfertigen. Abgesehen davon wäre die Netzsperre, die auch auf den Versandhandel an- gewendet werden soll, im Gegensatz zu den geltenden Massnahmen (Einfuhrsperre und Vernich- tung) für die Konsumentinnen und Konsumenten milder. Mit Netzsperren würde verhindert, dass Konsumierende etwas bestellen und bezahlen, das an der Grenze später gegebenenfalls vernichtet wird. Letztlich sind Netzsperren auch zumutbar. Betroffene Unternehmen würden in einem aufwän- digen Verfahren – wenn nötig per diplomatischer Zustellung – auf ihre Pflichten aufmerksam ge- macht werden. Sobald ein betroffenes Unternehmen seinen Pflichten nachkommt, wie all seine rechtskonformen Mitbewerbenden auch, würden keine Massnahmen getroffen oder getroffene Mas- snahmen sofort aufgehoben. Für Konsumierende wäre die Massnahme zumutbar, sofern es am Markt Alternativen zum Angebot des betroffenen Unternehmens gäbe. In diesem Fall würden Kon- sumierende keinen Nachteil erleiden, da sie die nachgefragte Leistung bei einem Unternehmen be- ziehen könnten, das sich an seine Pflichten hält.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU berühren die Mehrwertsteuer nur im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe.22 Diese Bestimmungen erfahren durch die Vorlage keine Ände- rungen.
Die vorgeschlagenen Netzsperren könnten potenziell – wie auch die bestehenden administrativen Massnahmen nach Artikel 79a MWSTG – Unternehmen mit Sitz in der EU betreffen. Wären die Netzsperren diskriminierend oder unverhältnismässig ausgestaltet, könnte das Abkommen vom 22. Juli 197223 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft (FHA72) betroffen sein. Der Bundesrat war bei der Einführung der administra- tiven Massnahmen Einfuhrstopp und Vernichtung der Ansicht, dass diese weder diskriminierend noch unverhältnismässig seien, weshalb die Vereinbarkeit mit dem FHA72 gegeben sei.24 Da Netz- sperren als mildere Massnahmen als die bereits beschlossenen zu betrachten sind, gäbe es keinen
22 SR 0.351.926.81
23 SR 0.632.401
24 BBl 2021 2363, 72.