Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten

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torielle Einführung der Bezugsteuer, beispielsweise in der Baubranche, wie dies in gewissen Mit- gliedstaaten der EU der Fall ist (vgl. unten Ziffer 2.3). Würde die Bezugsteuer nur für Leistungen in gewissen Branchen eingeführt, müssten diese Leistungen von anderen Leistungen unterschieden und abgegrenzt werden, was im Einzelfall oft schwierig ist. Beispielsweise wäre der Kauf einer Waschmaschine keine Bauleistung, auch wenn sie durch das verkaufende Unternehmen geliefert und angeschlossen wird. Muss aber noch eine Stromleitung oder ein Wasserrohr gezogen werden, könnte dies bereits als Bauleistung gelten, welche eine andere mehrwertsteuerliche Qualifikation nach sich zöge.

Überdies können nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht – im Gegensatz zur EU – auch Per- sonen, die nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, für einen Leistungsbezug von mehr als 10 000 Franken pro Jahr bezugsteuerpflichtig werden (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Eine sektori- elle Einführung der Bezugsteuer, beispielsweise in der Baubranche, würde also unter Umständen dazu führen, dass leistungsempfangende Personen die Mehrwertsteuer berechnen und abliefern müssten. Dies würde beispielsweise Personen betreffen, die eine Liegenschaft renovieren, wenn Kosten von mehr als 10 000 Franken anfallen. Im Ergebnis entstünden durch eine sektorielle Ein- führung der Bezugsteuer schwierige Abgrenzungsfragen und damit Mehraufwand nicht nur für Un- ternehmen, sondern auch für die Konsumentinnen und Konsumenten. Gezielte Kontrollen und Si- cherstellungsmassnahmen innerhalb der betroffenen Branchen sind als die milderen Mittel verhältnismässiger. Mit der solidarischen Haftbarkeit von Organen bei Serienkonkursiten sowie der Betreibung auf Konkurs in Steuersachen stehen der ESTV seit Anfang 2025 dafür zudem neue rechtliche Grundlagen zur Verfügung.7 Deren Auswirkungen sollen zuerst abgewartet werden, bevor allfällige weitere Massnahmen eingeführt werden.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist nicht in der Legislaturplanung 2023 – 2027 enthalten. Die Umsetzung hat allerdings Berührungspunkte mit dem Ziel 7 («Die Schweiz sorgt für einen ausgeglichenen Bundeshaushalt sowie eine stabile Finanzordnung und verfügt über ein wettbewerbsfähiges Steuersystem»).

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Vorlage werden die Motion 18.3235 Engler vom 15. März 2018 «Mehrwertsteuer-Vereinfa- chung bei Packages» und die Motion 23.3012 WAK-S vom 13. Februar 2023 «Mehrwertsteuerpflicht für Online-Plattformen bei elektronischen Dienstleistungen» umgesetzt.

7 Art. 15 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 93 Abs. 1bis MWSTG; Aufhebung von Art. 43 Ziff. 1 SchKG durch Ziff. I 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung per 1. Januar 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).