Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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29. September 199516 (KLV) angepasst werden (vgl. dazu unten Ziff. 4 zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 VE- MWSTG). Um klarzustellen, dass von der Steuerausnahme nur Leistungen im Rahmen der Kran- kenpflege – im Gegensatz beispielsweise zu Leistungen zur Steigerung des Wohlbefindens – erfasst werden, soll in der MWSTV ein Verweis auf Artikel 7 Absatz 2 KLV eingefügt werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
Vgl. die untenstehenden Erläuterungen zu Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e.
Art. 7 Abs. 4
Wird ein Gegenstand vom Ausland ins Inland geliefert, verlagert sich der Leistungsort gemäss Arti- kel 7 Absatz 3 Buchstabe b MWSTG unter gewissen Umständen ins Inland. Absatz 4 soll klarstellen, dass sich der Leistungsort bei Leistungen der Verkäuferinnen und Verkäufer an eine Plattform im Sinne von Artikel 20a nicht ins Inland verlagert. Diese Klarstellung ist notwendig, weil es Sinn und Zweck der Plattformbesteuerung ist, dass sich Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ihre Leistungen ausschliesslich über Plattformen erbringen, in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig werden. Ihre Leistungen werden in der Schweiz gebündelt von der Plattform besteuert.
Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2
Die Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text (sprachliche Präzisierung).
Art. 15 Abs. 4bis
Diese bestehende Regelung soll redaktionell angepasst werden, damit sie sich auch auf die Platt- formbesteuerung für elektronische Dienstleistungen bezieht. Der Begriff Anbieter bzw. Anbieterinnen bezieht sich dabei auf die Personen, die eine elektronische Dienstleistung anbieten.
Art. 19 Abs. 2
Mit der beantragten Regelung soll der Absatz 2 zwei Änderungen erfahren. Einerseits soll der Pro- zentsatz der wertmässig überwiegenden Leistung des Gesamtentgelts der Leistungskombination von 70 auf 55 Prozent gesenkt werden. Andererseits soll die Leistungskombinationsregel so einge- schränkt werden, dass sie nur noch für Leistungen gilt, die als im Inland erbracht gelten. Diese Ein- schränkung soll verhindern, dass Angebote von der Mehrwertsteuer befreit werden, obwohl sie fast zur Hälfte auf einen steuerbaren Inlandteil entfallen. Wenn ein Package aus Leistungen mit Leis- tungsort im In- und im Ausland besteht, soll die steuerpflichtige Person jedoch die Möglichkeit haben, die 55/45 Prozent-Regel auf die im Inland erbrachten Leistungen anzuwenden.
Beispiel:
Ein deutsches Carunternehmen bietet ein Pauschalangebot im Wert von insgesamt 2400 Franken (inkl. MWST) mit folgenden Einzelleistungen an: Fahrt von Köln (DE) nach Davos. Die Fahrstrecke