Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4
Mit dieser Änderung wird das MWSTG an eine Änderung der nachfolgend genannten Erlasse ange- passt. In der Praxis der ESTV wurde diese Änderung bereits übernommen, weshalb es damit zu keiner Änderung der Rechtslage kommt. Diese Steuerausnahme wurde auf der Grundlage von Arti- kel 25a Absatz 1 KVG in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe b KVV und Artikel 7 Absatz 1 und 2 Buchstabe c KLV eingeführt. Diese Bestimmungen regeln die Kostenübernahme für die Pflege durch Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) sowie in Heimen durch die Grundversicherung. Am 28. November 2021 wurde die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»17 von Volk und Ständen angenommen. Der neue Artikel 117b der Bundesverfassung sieht vor, dass Bund und Kantone die Pflege als wichtigen Bestandteil der Ge- sundheitsversorgung anerkennen und fördern. Alle Pflegefachpersonen im Sinne von Artikel 49 KVV und alle Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) im Sinne von Artikel 51 KVV sind als Leistungserbringende im Sinne des KVG zugelassen. Somit können sie bestimmte Leistun- gen ohne ärztliche Verordnung oder Anordnung erbringen. Welche Leistungen dies sind, ist in Arti- kel 7 KLV definiert, der angepasst wurde und am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Es handelt sich dabei um Abklärungs-, Beratungs- und Koordinationsleistungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV) sowie um die Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV). Die Leistungen, die einer ärztlichen Anordnung oder eines ärztlichen Auftrags bedürfen, sind in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b KLV geregelt. Durch die Strei- chung des Zusatzes in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 4 MWSTG «sofern sie ärztlich verordnet sind» wird klargestellt, dass sämtliche Pflegeleistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 KLV unter die Steueraus- nahme fallen. Pflegeleistungen zur Steigerung des Wohlbefindens fallen hingegen nicht unter die Steuerausnahme. Dies soll durch einen entsprechenden Verweis in der Verordnung klargestellt wer- den (vgl. oben Ziff. 3.2.4).
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10, 12 Bst. a und 13
Ziffer 10: Diese Ziffer wurde bei der letzten Revision versehentlich nicht aufgehoben. Durch Reise- büros weiterverkaufte Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros sind seit dem 1. Januar 2025 nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 31 MWSTG von der Mehr- wertsteuer ausgenommen. Eine Steuerbefreiung dieser Leistungen ist daher nicht mehr erforderlich und soll deshalb aufgehoben werden. Da die vom Reisebüro weiterverkauften Reiseleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, hat das Reisebüro beim Einkauf von Reiseleistungen (z. B. Beherbergung, Beförderung, Verköstigung), deren Leistungsort im Inland liegt, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Solche Leistungen können jedoch nach Artikel 22 Absatz 1 MWSTG freiwillig versteuert werden, um bei Leistungen an eine steuerpflichtige Person eine Steu- erkumulation zu vermeiden. Verkauft das Reisebüro Reiseleistungen weiter, deren Ort im Ausland liegt, kann es die Vorsteuer auf den damit zusammenhängenden Aufwendungen abziehen (Art. 29 Abs. 1terMWSTG).
Leistungen von Organisatoren und Organisatorinnen von Veranstaltungen sind seit dem 1. Januar 2025 am Empfängerort (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) und nicht mehr am Erbringerort steuerbar. Eine Steu- erbefreiung dieser Leistungen ist daher auch nicht mehr erforderlich und die Bestimmung soll auf- gehoben werden.
Ziffer 12: Diese Ziffer wurde bei der letzten Revision versehentlich nicht angepasst. Am 15. Februar 2023 hat der Bundesrat die Verordnung über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2
17 Vgl. AS 2022 240 und BBl 2022 894