Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten

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zum Zolltarifgesetz und über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderung18 geändert. Die Änderungen sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Anlässlich dieser Änderung wurde die Zolltarifnummer 7118.9010 gelöscht. Der Inhalt der bisherigen Zolltarifnummer wird nun von der Zolltarifnummer 7118.9000 abgedeckt.

Ziffer 13: Diese Ziffer soll redaktionell angepasst werden, damit sie sich auch auf die Plattformbe- steuerung für elektronische Dienstleistungen bezieht.

Art. 24 Abs. 5bis

Dieser Artikel soll redaktionell ergänzt werden, damit er sich auch auf die Plattformbesteuerung für elektronische Dienstleistungen bezieht.

Art. 29 Abs. 1quater

Mit dieser Änderung wird der Regelungsgehalt von Art. 111a Abs. 2 MWSTV unverändert ins Gesetz übertragen (Normstufenbereinigung). Bei der Mehrwertsteuer gilt der Grundsatz, dass steuerpflich- tige Personen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit angefallene Vorsteuern abziehen kön- nen. Es gibt zwar Ausnahmen, aber die Unternehmen müssen nicht prüfen, ob die Steuer ihnen zu Recht überwälzt wurde. Im Handel mit Emissionsrechten ist es diesbezüglich zu Missbrauch gekom- men, weshalb seit 2025 auf solche Leistungen die Bezugsteuer anstatt der Inlandsteuer erhoben wird. Die missbrauchsbekämpfende Wirkung dieser Bestimmung funktioniert aber nur, wenn sie nicht dadurch umgangen wird, dass schlicht trotzdem die Inlandsteuer überwiesen und vom leis- tungsempfangenden Unternehmen als Vorsteuer abgezogen wird. Der Sinn und Zweck der gelten- den Regelung erfordert es also, dass das leistungsempfangende Unternehmen die Vorsteuern nur abziehen kann, wenn diese vom leistungserbringenden Unternehmen tatsächlich abgerechnet und bezahlt wurde. Dies entspricht bereits jetzt der geltenden Verordnungsbestimmung (Art. 111a Abs. 2 MWSTV).

Art. 34 Abs. 3

Die bisher nicht in Kraft gesetzte Regelung soll mit dieser Gesetzesänderung aufgehoben werden. Zu den Gründen vgl. ausführlich Ziff. 1.2.3.

Art. 35 Abs. 1bis Bst. b

Dieser Artikel wurde bei der letzten Revision versehentlich nicht angepasst. Für die Anwendung der jährlichen Abrechnung soll die gleiche Umsatzlimite wie bei der Saldosteuersatzmethode gelten. Die Limite soll der Steuersatzerhöhung, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, angepasst werden (vgl. auch Art. 115 Abs. 1 VE-MWSTG).

Art. 35a Abs. 3

Für den Wechsel von der jährlichen Abrechnung zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährli- chen Abrechnung sollten im Sinne einer einheitlichen Regelung die gleichen Fristen gelten wie beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode. Die Wartefristen

18 AS 2023 86