Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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können erst mit dieser Gesetzesänderung von drei auf eine Steuerperiode angepasst werden, da bei der Verabschiedung der letzten Teilrevision des MWSTG noch nicht bekannt war, ob in der MWSTV die nötigen Anpassungen für die kürzeren Wechselfristen von der effektiven Abrechnungs- methode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt vorgenommen werden.
Art. 37 Abs. 4
Die Bestimmungen beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzme- thode und umgekehrt wurden anlässlich der letzten Teilrevision der MWSTV, die am 1. Januar 2025 in Kraft trat, angepasst. Neu ist im Zeitpunkt des Wechsels von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode die früher auf dem Zeitwert der Gegenstände und der Dienstleistungen in Abzug gebrachte Vorsteuer zu korrigieren und an die ESTV zurückzuerstatten. Im Gegenzug kann bei einem Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer auf dem Zeitwert der Gegenstände und der Dienstleistungen nachträglich von der ESTV zurückgefordert werden. Durch diese Korrekturen beim Einstieg in und beim Ausstieg aus der Saldosteuersatzmethode gibt es keinen Anreiz mehr, die Abrechnungsmethode aus Gründen der Steueroptimierung zu wechseln. Somit gibt es keinen Grund mehr, eine Wartefrist von drei Jah- ren für den Wiedereinstieg in die Saldosteuersatzmethode vorzusehen. Die gesetzliche Regelung kann erst jetzt angepasst werden, da bei Verabschiedung der letzten Teilrevision des MWSTG noch nicht bekannt war, ob die oben beschriebenen Verordnungsänderungen bezüglich Korrekturen beim Wechsel vorgenommen werden.
Art. 45 Abs. 1 Bst. a und e
Absatz 1 Buchstabe a: Die Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text (sprachliche Präzisierung).
Absatz 1 Buchstabe e: Durch die Ergänzung «im Inland» soll klargestellt werden, dass nur Leistun- gen mit Leistungsort im Inland von der Bezugsteuer erfasst werden. Dies ergeht bereits heute aus dem Territorialitätsprinzip, soll aber zu Gunsten der Rechtssicherheit wie in den übrigen Buchstaben dieser Bestimmung explizit im Text verankert werden.
Der Satzteil «die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e von der Inlandsteuer ausge- nommen ist» soll gestrichten werden. Weil in Artikel 45a MWSTG ohnehin festgehalten ist, dass ausgenommene Leistungen nach Artikel 21 nicht der Bezugsteuer unterliegen, ist er überflüssig. An der Rechtslage soll sich dadurch nichts ändern.
Nach dem geltenden Recht können Sachverhalte auftreten, die sowohl von der Bezugsteuer nach Absatz 1 Buchstabe e wie auch der Inlandsteuer erfasst werden. Nach dem allgemeinen Rechts- grundsatz, wonach das spezifischere Gesetz dem allgemeinen vorgeht, wird in diesen Fällen nur die Bezugsteuer erhoben. Zugunsten der Rechtssicherheit wird dies aktuell in Artikel 111a Abs. 1 MWSTV festgehalten. Die Ergänzung von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e soll dies explizit nun im Gesetz festhalten (Normstufenbereinigung) und somit der Rechtssicherheit dienen.
Art. 79a
Erbringen ausländische Unternehmen in der Schweiz steuerpflichtige Leistungen und lassen sich zu Unrecht nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren oder mangelt es an ihrer Abrechnungs- oder