Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/60: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung · 29 Seiten

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Jahren rückzubauen. Für diesen Rückbau wird ein Verpflichtungskredit beantragt. Für die Streichung der Verpflichtung zum Betrieb eines Notfallradios wird eine Anpassung des BZG beantragt.

1.2.5 Verbreitungspflichtige Radiomeldungen

Verbreitungspflichtige Radiomeldungen und die entsprechenden Systeme zu deren Übermittlung werden beibehalten. Verbreitungspflichtige Radiomeldungen sind zuneh- mend nicht mehr der Hauptkanal zur Übermittlung von Verhaltensanweisungen, blei- ben aber ein wichtiger Zusatzkanal und eine Redundanzebene für Fälle, in denen Mo- bilnetze und/oder Strom nicht zur Verfügung stehen. Verbreitungspflichtige Meldungen werden von der SRG SSR und den privaten Radioanbietern im betroffenen Gebiet ver- lesen und über die jeweiligen Verbreitungskanäle ausgestrahlt. Diese umfassen DAB+, Webradio, Satellitenradio und UKW (seit 2025 nur noch Privatradios).

Die SRG SSR hat den Konzessionsauftrag, ein Radioprogramm in allen Lagen so weit als möglich sicherzustellen. Mit der SRG SSR bestehen ein Dialog und Prozesse, damit der Bevölkerungsschutz im Ereignisfall die Sicherstellung des Sendebetriebs durch die SRG SSR zusätzlich unterstützen kann, etwa in einer Strommangellage oder beim Transport von Wartungspersonal oder Ersatzteilen, wenn die normalen Verkehrswege nicht zur Verfügung stehen.

1.2.6 Alertswiss-App und -Website

Die Alertswiss-App und -Website sollen beibehalten und kontinuierlich weiterentwickelt werden. Entwicklungsschwerpunkte sind eine weitere Verbesserung der barrierefreien Inhalte und lokal speicherbare Inhalte. Letztere sind auch bei Netzausfall abrufbar. Der Funktionsumfang der App und Website soll aber nicht über die bisherige Kernaufgabe erweitert werden. Für die Weiterentwicklung und den Betrieb wird ein Verpflichtungs- kredit beantragt.

1.2.7 Maschinenlesbare Meldungsformate

Informationen, Warnungen und Alarmierungen des Bevölkerungsschutzes sollen zur Verwendung durch Dritte als maschinenlesbare Meldungsformate zur Verfügung ge- stellt werden. Dies ermöglicht die Einbindung von Meldungen in innovative Produkte wie Fahrzeugbetriebssysteme, Tourismus- oder Kartenapps, etc. und entspricht der Stossrichtung von Open Government Data. Der für die Schweiz vorgesehene Standard ist ein auf dem international gebräuchlichen Common Alerting Protocol (CAP) basie- rendes nationales Profil, das in einer Zusammenarbeit mit den Naturgefahrenfachstel- len des Bundes entwickelt wird. Seine Einführung ist für 2027 vorgesehen. Das BABS stützt sich bei diesen Arbeiten auf Artikel 22 und 25 der Verordnung über den Bevölke- rungsschutz (Artikel 22: das BABS kann Regelungen zur Verbreitung von Informatio- nen und Verhaltensanweisungen erlassen. Artikel 25 Absatz 2: Es [das BABS] regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.

1.2.8 Weiterentwicklung der Notfalltreffpunkte

Gemeinsam mit den Kantonen sollen Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Notfall- treffpunkte geprüft werden, um an diesen (oder an anderen geeigneten Orten) auch bei Ausfall der Kommunikationsnetze eine WLAN-Verbindung anbieten zu können. Dies soll der Bevölkerung das Versenden und Empfangen von Textnachrichten, aber auch den Empfang von Behördeninformationen ermöglichen.