Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/60: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung · 29 Seiten
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Auch die gemeinsame Beschaffung der Sirenen erweist sich in der Praxis als sehr auf- wändig, da sie nicht nur die Sirenen selber, sondern auch die Installationsleistungen umfasst, welche bei jedem Gebäude individuell ist. Aufgrund der individuellen Installa- tionsleistungen und in Anbetracht der grossen Menge an Installationen ergeben sich auch keine nennenswerten Einsparungen. Die Betreuung der Sirenen über den gesam- ten Life Cycle (Alarmierungs- und Standortplanung, Vorbereitung des Standorts, Be- reitstellung, Unterhalt, Wartung, Abbau etc.) findet vor Ort statt. Das BABS verfügt nicht über die Ressourcen, um die anfallenden Arbeiten selber lokal auszuführen. In Abspra- che mit den Kantonen sollten die Zuständigkeiten und die Finanzierung im Bereich der Sirenen nochmals überprüft werden. Die dazu erforderliche Verlängerung der Über- gangsfrist von Art. 99 Abs. 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG; SR 520.1) bis Ende 2028 wurde in der Wintersession 2024 verabschiedet.
Im Gegenzug zur Bereitschaft des Bundes, Cell Broadcast zu realisieren, sollen die Kantone neu die vollständige Verantwortung für die stationären und mobilen Sirenen übernehmen. Für die Umsetzung dieser neuen Aufgabenteilung wurde ein Grobkon- zept erarbeitet. Dieses sieht vor, dass die Kantone ab 2029 neu für die stationären und mobilen Sirenen, d.h. für sämtliche Investitionen wie auch für den Betrieb (inkl. Unter- halt und Ersatz), zuständig sein sollen. Das BABS bleibt zuständig für das Kernsystem Polyalert mit dem Sirenen-Fernauslösungssystem, das im Bedarfsfall die rasche Aus- lösung aller Sirenen in einem zu alarmierenden Gebiet garantiert. Da das heutige Sys- tem sein Lebensende erreicht, ist es notwendig, alle Sirenenstandorte mit einer Nach- folgegeneration der Sirenenfernsteuerung auszurüsten.
Im Bereich der stationären Sirenen plant das BABS, künftig nur noch minimale techni- sche Vorgaben festzulegen und diese im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu prü- fen. Nur vom BABS zugelassene Sirenen dürfen an das Sirenen-Fernsteuerungssys- tems angeschlossen werden. Der Bund wird ausserdem Vorgaben für gewisse Mini- malstandards betreffend die minimale Abdeckung, den Sirenentest und den Alarmie- rungston machen. Mit diesen Vorgaben und dem vom Bund zur Verfügung gestellten Sirenen-Fernsteuerungssystem sowie Anbindung an die Systeme zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung, wird weiterhin eine adäquate schweizweit einheitliche «Grundversorgung» sichergestellt.
Die neue Regelung ermöglicht es den Kantonen, das Sirenennetz gemäss ihren eige- nen Bedürfnissen weiterzuentwickeln. Der Abbau von Vorgaben erlaubt es mehr Markt- teilnehmern, ihre Sirenen für den Schweizer Markt anzubieten; damit einhergehen sol- len eine grössere Auswahl und günstigere Preise für Sirenen.
Für die Anpassung der Zuständigkeiten wird eine Anpassung des BZG und für die Er- neuerung des Sirenen-Fernsteuerungssystems ein Verpflichtungskredit beantragt.
1.2.4 Einstellung und Rückbau Notfallradio
Der Bundesrat ist der Strategie des VBS gefolgt und hat am 27. November 2024 ent- schieden, dass ihm eine Vernehmlassungsvorlage mit Verzicht auf das Notfallradio vor- gelegt werden soll. Auf den Betrieb des UKW-basierten Notfallradios soll verzichtet und das System rückgebaut werden. Das Notfallradio ist ein UKW-basiertes System, mit dem ein sehr starkes Radiosignal von verschiedenen, über die ganze Schweiz verteil- ten, geschützten Sendeanlagen verbreitet werden kann. Das Notfallradio dient bei ei-