Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/60: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung · 29 Seiten

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Absatz 2: Dieser Absatz regelt den Betrieb der Systeme. Zurzeit betreibt das BABS das Kernsystem Polyalert mit dem Sirenen-Fernauslösungssystem, über das einerseits die stationären Sirenen ausgelöst werden und andererseits die Warnung, Alarmierung und Information der Bevölkerung über Mobiltelefone und Internet sichergestellt werden kann. Weiter betreibt das BABS die Alertswiss Website und App und das System Alertswiss News ML zur Übermittlung verbreitungspflichtiger Meldungen.

Absatz 3: Der bisherige Absatz 5 wird redaktionell angepasst, dies aufgrund der Ver- ständlichkeit. Die Dienstleistungen und Informationen müssen für Menschen mit Behin- derungen barrierefrei zugänglich sein. Materiell gibt es keine Änderung.

Absatz 4: Damit eine einheitliche Praxis schweizweit gilt, soll der Bundesrat dazu Min- deststandards erlassen können. Diese Vorgaben betreffen unter anderem Cell Broad- cast und Alertswiss, so dass schweizweit die Bevölkerung von gleichen Standards bei der Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen ausgehen kann. Damit wird erreicht, dass ortsunabhängig ähnliche Ereignisse sowohl bezüglich Wichtigkeit, Schweregrad und den zu ergreifenden Massnahmen einheitlich kommuniziert werden.

Die Bestimmung zu den Notfalltreffpunkten wird ins dritte Kapitel verschoben, da es in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Die Bestimmung bleibt materiell unverändert.

Die Bestimmung zum Notfallradio wird aufgehoben.

Art. 16 Warnung Alarmierung und Information im Ereignisfall

Absatz 1: Im Falle von Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist (Art. 7 Abs. 1), kann der Bund den Kantonen den Auftrag zur Weiterverbreitung von Informa- tionen oder Warnungen über deren Kanäle oder den Auftrag zur Auslösung der Alar- mierung erteilen. Können die Kantone die stationären Sirenen nicht rechtzeitig auslö- sen, so kann der Bund diese Aufgabe subsidiär übernehmen (Art. 18 Abs. 5 BevSV).

Absatz 2: Die Kantone sind für die stationären und mobilen Sirenen, d.h. für sämtliche Investitionen wie auch den Betrieb, zuständig.

Die Kantone sind somit unter anderem zuständig für:

• die Beschaffung und den Betrieb der stationären und mobilen Sirenen; weiter legen sie die Installations- und Betriebsvorschriften fest und regeln den An- schluss einer stationären Sirene an den Blitzschutz oder eine Ableitungseinrich- tung;

• die Schaffung der eigentums- und baurechtlichen Voraussetzung und finanzie- ren allfälliger Dienstbarkeiten;

• die Beschallungs- und Alarmierungsplanung;

• die Prüfung der Notfallreglemente und Einsatzdossiers im Zusammenhang mit Wasserkraftwerken im Auftrag des Bundesamtes für Energie (BFE); für die Be- schallung von Überflutungsgebieten sind die Kantone zusammen mit den Be- treibern von Stauanlagen (Wasseralarm ist an die Betriebsbewilligung geknüpft) zuständig;

• die Durchführung der Systemtests;