Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/60: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung · 29 Seiten
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Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
Eine Warnung bezweckt die rechtzeitige Erstellung der Einsatzbereitschaft der betrof- fenen Stellen und Einsatzorganisationen von Bund, Kantonen und Gemeinden bei dro- henden Gefährdungen. Warnungen können auch direkt an die Bevölkerung gerichtet werden und sie so auf den möglichen Eintritt einer Gefährdung aufmerksam machen. Bei einer akuten Gefährdung erfolgt die Alarmierung der betroffenen Bevölkerung zu- sammen mit verbindlichen Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen durch die zuständigen Stellen des Bundes oder der Kantone. Mit der Ereignisinforma- tion schliesslich soll die Bevölkerung im Ereignisfall laufend über die Entwicklungen informiert werden und ihr bei Bedarf auch weitere Verhaltensanweisungen oder -emp- fehlungen übermittelt werden.
Das System zur Alarmierung der Bevölkerung besteht aus dem Kernsystem Polyalert mit dem Sirenen-Fernauslösungssystem sowie den stationären und mobilen Sirenen.
Im Rahmen der Totalrevision des BZG per 1. Januar 2021 wurden die stationären und mobilen Sirenen in die alleinige Zuständigkeit des Bundes überführt. Vor der Revision lag eine geteilte Zuständigkeit vor: Der Bund war für das Kernsystem Polyalert mit dem Sirenen-Fernauslösungssystem und die Kantone weitgehend für die stationären und mobilen Sirenen zuständig.
Aufgrund der oben unter Ziffer 1.2.3 dargestellten Überlegungen soll die Zuständigkeit für die stationären und mobilen Sirenen vollständig den Kantonen übergeben werden. Das Kernsystem Polyalert mit dem Sirenen-Fernauslösungssystem wird weiterhin beim Bund verbleiben.
Absatz 1: Dieser Absatz regelt die Zuständigkeit für alle Systeme zur Warnung, Alar- mierung und Information. Diese liegt, mit Ausnahme der stationären und mobilen Sire- nen, beim BABS.
Die Präzisierung der Warnung «an die Behörden» wurde gestrichen, da dies nicht mehr der heutigen Realität entspricht. Warnungen gehen neben den Behörden auch an an- dere, nicht staatliche Institutionen sowie auch direkt an die Bevölkerung. Die Differen- zierung ist daher nicht mehr nötig. Bei der Zuständigkeit gibt es dagegen keine Ände- rung: Das BABS wird wie bis anhin als zentrale Stelle der Bundesverwaltung für die Systeme zur Warnung fungieren.
Zu den Systemen zur Warnung der Behörden gehören beispielsweise die von der Na- tionalen Alarmzentrale genutzten Systeme Metro und TOM-RAD. Mit der Plattform Alertswiss (Website und App) kann die Bevölkerung gewarnt, alarmiert und informiert werden. Neu soll mit Cell Broadcast ein zusätzlicher Kanal hinzukommen. Mit den sta- tionären Sirenen kann die Bevölkerung nur alarmiert, nicht aber informiert und gewarnt, werden.
Auch die Sirenen gehören zu den Alarmierungskanälen. Mit den stationären Sirenen kann die Bevölkerung nur alarmiert, mit den mobilen Sirenen zusätzlich auch informiert werden. Im Bereich der Sirenen behält der Bund die Zuständigkeit für das Sirenen-Fernauslösungssystem. Die Zuständigkeit für die stationären und mobilen Sirenen liegt neu vollständig bei den Kantonen (Art. 16).