Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/60: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung · 29 Seiten
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• die Elektroninstallation (230V);
• wie bis anhin die Überwachung der dezentralen Komponenten des Sirenen-Fernsteuerungssystems, namentlich die Sirenenfernsteuerung (Fernsteue- rungsgeräte Polyalert FGP) und die Kommandogeräte Polyalert KGP, sowie Meldung von Installationsänderungen an der Sirenenfernsteuerung oder von all- fälligen Störungen beim BIAS Service Operation Desk (SOD);
• die Teilnahme am jährlichen Sirenentest und Einhaltung des Zeitfensters sowie Auswertung der Testergebnisse und Kommunikation des kantonalen Resulta- tes.
Absatz 3: Trotz der Übertragung der Zuständigkeit für die Sirenen soll weiterhin eine adäquate schweizweit einheitliche «Grundversorgung» sichergestellt werden. Der Bun- desrat soll dazu insbesondere Mindeststandards erlassen können, beispielsweise für die minimale Abdeckung, den Sirenentest und den Alarmierungston sowie für die Schnittstelle zwischen stationären Sirenen und Sirenenfernsteuerung. Des Weiteren sollen die Sirenen in einem Zulassungsverfahren geprüft werden.
Art. 16a
Dieser Artikel wurde aufgrund der Zuständigkeit der Kantone vom Artikel 9 ins dritte Kapitel verschoben.
Art. 17
Der Wasseralarm ist in Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Stauanlagen (StAG) geregelt. Dieser sieht vor, wann ein Wasseralarmsystem betrieben und unterhalten werden muss. Die mit Wasseralarm ausgerüsteten stationären Sirenen werden mit dem Wasseralarmsystem betrieben, welches ein Bestandteil des Kernsystems Poly- alert mit dem Sirenen-Fernauslösungssystems ist.
Die Wasserkraftwerkbetreiber sollen das BABS weiterhin für Betrieb und Unterhalt des Sirenen-Fernauslösungssystems bezahlen (vgl. vorgesehenen neuen Art. 24 Abs. 2 BZG). Die Kosten sind zu überprüfen und anzupassen, da sie einen Anteil für die Sire- nen enthalten, die neu in der Zuständigkeit der Kantone liegen.
Die Kantone sind neu für sämtliche Sirenen zuständig, auch für die Sirenen mit Allge- meinem Alarm und Wasseralarm (Kombi-Sirenen) auf ihrem Kantonsgebiet. Es ist den Kantonen überlassen, wie die Finanzierung sowohl für die Installation wie auch den Betrieb von Kombi-Sirenen zwischen dem Kanton und dem Kraftwerkbetreiber aufge- teilt werden soll.
Absatz 3: Dieser Absatz fällt weg, da die Zuständigkeit neu bei den Kantonen ist. Diese erlassen die Ausführungsbestimmungen.