Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/60: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung · 29 Seiten
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Die geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen. Sie sind zudem mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel.
7.2 Erlassform
Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz festzuhalten sind.
7.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen die Verpflich- tungskredite für die Erneuerung der Alarmierungs- und Ereignisinformationssysteme und den Rückbau des Notfallradios der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da diese einmaligen Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken sowie neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
7.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Der Bund achtet auf die Eigenständigkeit der Kantone und berücksichtigt die Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz. Bei der Ausgestaltung von Bundes- vorlagen sind Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen zu vermeiden. Im Rahmen des verfassungsmässigen Vollzugsföderalismus setzen die Kantone das Bun- desrecht grundsätzlich ohne Entschädigung um.
Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz gemäss Artikel 43a Absätze 2 und 3 BV zielt auf eine Übereinstimmung von Entscheid- und Kostenträgern sowie Nutzniessern. Fal- len diese auseinander, kann es zu falschen Anreizen kommen. Bei der Ausgestaltung von Vorlagen des Bundes ist zudem darauf zu achten, dass möglichst keine Belastun- gen zwischen Bund und Kantonen verschoben werden. Damit die staatlichen Tätigkei- ten möglichst effizient und effektiv umgesetzt werden können, sollten die Aufgaben von Bund und Kantonen möglichst klar getrennt werden. Entstehen den Kantonen tragbare finanzielle Lasten aus dem Vollzug der Bundesgesetzgebung, können die Kantone ge- genüber dem Bund gestützt auf das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz keine Entschä- digungsforderungen geltend machen.
Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz wird mit dieser Vorlage insbesondere im Bereich der Sirenen verbessert. Bei den Sire- nen handelt es sich um ein dezentrales, lokal verankertes System, das überwiegend von den Kantonen genutzt wird. Trotzdem liegt die Zuständigkeit nach geltendem Recht beim Bund, welcher im Rahmen der Zuständigkeitsfinanzierung auch die Kosten trägt. Unterhalt und Betrieb wurden bisher und werden auch noch im Rahmen der Über- gangsfrist von den Kantonen sichergestellt, aber grundsätzlich gegen Bezahlung. Die