Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/60: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung · 29 Seiten
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Entscheidträger sind somit die Kantone, Kostenträger ist aber der Bund. Diese Kon- stellation führt zu einem ineffizienten System mit Fehlanreizen. Mit der vorgeschlage- nen Regelung besteht neu eine klare Trennung der Aufgaben von Bund und Kanton. Durch die Zusammenführung von Entscheid- und Kostenträger auf Stufe Kanton wer- den Anreize zum wirtschaftlichen Einsatz der Mittel gesetzt und der administrative Auf- wand für alle Ebenen reduziert.
Alertswiss und Cell Broadcast sind hingegen nationale Systeme. Sie sind nicht lokal verankert. Es ist daher sinnvoll, wenn diese für die ganze Schweiz zentral vom Bund betrieben werden. Dies gilt auch für das Kernsystem, das ebenfalls zentral betrieben werden muss, damit es seine volle Wirkung entfalten kann.
7.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage sieht keine neuen Subventionen vor.
7.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetze übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). Im vorliegenden Entwurf sind die folgenden Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen vorgesehen:
- Artikel 9 BZG
- Artikel 16 Abs. 3 BZG
Für die Begründung wird auf die Erläuterung zu den einzelnen Artikeln verwiesen.
7.7 Datenschutz
Durch die Vorlage werden keine neuen Fragen zum Datenschutz aufgeworfen. Die Weiterentwicklung der Alertswiss-App sieht gegenüber heute keinen zusätzlichen Da- tenaustausch vor. Cell Broadcast ist eine einseitige Informationsübermittlung von den Mobilfunkantennen zu den angemeldeten Mobiltelefonen in ihrer Reichweite. Es wer- den keine Daten bezüglich dieser Geräte erfasst oder an den Bund übermittelt.
7.8 Inkrafttreten
Die Übergangsfrist für die Sicherstellung der Unterhalts- und Betriebsbereitschaft der Sirenen durch die Kantone gemäss Artikel 99 Absatz 1bisBZG endet am 31. Dezem- ber 2028. Das neue Gesetz muss daher am 1. Januar 2029 in Kraft treten.