Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/60: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung · 29 Seiten
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In der Schweiz sind zurzeit rund 5’050 ferngesteuerte stationäre Sirenen in Betrieb. Nach dem alten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20021 (in Kraft bis 31.12.2020) lag die Zuständigkeit für den Betrieb und Unterhalt der Sirenen bei den Kantonen. Mit dem Inkrafttreten der Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutz- gesetzes vom 20. Dezember 2019 (BZG2) per 1. Januar 2021 wurde die Zuständigkeit einschliesslich Finanzierung auf den Bund übertragen (Art. 9 Abs. 2 und 24 Abs. 1 BZG). Man erhoffte sich so Synergieeffekte aufgrund des Mengengerüsts, insbeson- dere bei der Beschaffung der Sirenen. Für Betrieb und Unterhalt der Sirenen waren pro Jahr 3 Millionen Franken vorgesehen.
Ursprünglich war geplant, dass der Bund eine Generalunternehmung mit der gesamten Bewirtschaftung der Sirenen betraut. Detailliertere Vorabklärungen und Marktanalysen des BABS zeigten, dass kein Generalunternehmer in der Lage sein würde, die Leistun- gen zu den erwarteten Kosten anzubieten. Die bestehenden Sirenen können nur mit Know How und Zugang zu proprietärer Hardware durch die bestehenden Sirenenliefe- ranten gewartet werden. Hinzu kämen die Kosten der bisher von den Kantonen erbach- ten Leistungen, die künftig durch den Bund hätten erbracht werden müssen. Das Kos- tendach von 3 Millionen Franken könnte nicht eingehalten werden. Da die Kantone von Beginn an der neuen Regelung gegenüber skeptisch waren, versuchte der Bund, mit ihnen eine Lösung zu finden, wonach sie gegen eine Pauschale die meisten Aufgaben im Zusammenhang mit den Sirenen hätten übernehmen sollen. Eine entsprechende
1AS 2003 4187, 4327; 2005 2881; 2006 2197; 2009 6617; 2010 6015; 2011 5891; 2012 335; 2014 3545; 2015 187; 2016 4277; 2018 5343; 2020 4995