Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten

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Gemäss Absatz 6 sind die Schweizer Sanktionsmassnahmen gemäss der Verordnung vom 4. März 202233 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine und der Verordnung vom 16. März 202234 über Massnahmen gegenüber Belarus strikte einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Sanktionsverordnungen gilt ebenfalls für Subunternehmer und Zulieferer. Die Einhaltung der Sanktionsverordnungen soll auch in den Musterverträgen ausdrücklich festgehalten werden (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Abkommens).

Art. 4 Liste der Güter und Dienstleistungen, die von Schweizer Unternehmen bereitgestellt werden sollen35

Artikel 4 legt das Vorgehen zur Identifikation der Projekte fest, die unter diesem Abkommen finanziert werden.

Gemäss Absatz 1 ermittelt und priorisiert die Ukraine ihren Wiederaufbaubedarf für die Zwecke dieses Abkommens. Hierbei arbeitet sie eng mit der Schweiz zusammen, damit die Parteien abklären können, inwiefern sich der Bedarf der Ukraine durch Schweizer Unternehmen decken lässt. Zu diesem Zweck wird das SECO auch die Schweizer Wirtschaftsverbände einbeziehen. Diese können eine Liste mit schweizerischen Gütern und Dienstleistungen erstellen, die für den Wiederaufbau der Ukraine potenziell interessant sein könnten36.

Absatz 2 regelt, dass die Ukraine eine Liste der Güter und Dienstleistungen an die Schweiz übermittelt, die den in Absatz 1 identifizierten Bedarf decken könnten. Die Liste muss den in Artikel 2 definierten Bereichen entsprechen. Die Schweiz (SECO) prüft die Bedarfsliste der Ukraine, insbesondere im Hinblick darauf, ob es Schweizer Unternehmen gibt, die die Zulassungskriterien in Artikel 6 des Abkommens (zum Beispiel schweizerischer Ursprung/ Swissness, Dual Use) erfüllen können, aber auch im Hinblick darauf, ob die Liste im Einklang mit dem Länderprogramm Ukraine 2025–2028 steht oder ESG-Kriterien erfüllt. Zudem informiert das SECO die Schweizer Wirtschaftsverbände über die Liste, damit diese abklären können, ob die aufgelisteten Güter und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen geliefert werden können.

Gemäss Absatz 3 vereinbaren die Schweiz und die Ukraine, welche Schweizer Güter und Dienstleistungen unter dem Abkommen finanziert werden sollen, wobei die oben genannten Listen die Grundlage bilden. Das Vorgehen zur Auswahl der Güter und Dienstleistungen, das während der Verhandlung des vorliegenden Abkommens sowohl mit dem ukrainischen Wirtschaftsministerium (Ministry of Economy, Environment and Agriculture of Ukraine) als auch mit den Schweizer Wirtschaftsverbänden besprochen

33 SR 946.231.176.72

34 SR 946.231.116.9

35 Vgl. hierzu Anhang A: Implementierungsmechanismus (gem. Art. 4 bis 8 des Abkommens).

36 Der Entscheid über den Zuschlag an die unter diesem Abkommen zu finanzierenden Projekte entfällt gemäss dem Selektionsmechanismus in Art. 5 des Abkommens auf die Schweizer Seite.