Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten
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Was die Verträge betrifft, sieht das vorliegende Abkommen in Artikel 7 Absatz 1 vor, dass Verträge zwischen Schweizer Unternehmen und begünstigten ukrainischen Behörden auf Grundlage eines vom Gemischten Ausschuss ausgearbeiteten Mustervertrag erstellt werden müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. e des Abkommens). Dieser Mustervertrag wird einen geeigneten Datenschutz gewährleisten und insbesondere Bestimmungen zur Einwilligung in die Bearbeitung von Personendaten (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Abkommens) sowie Standardklauseln46 zur Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b DSG und Art. 9 DSV enthalten. Die Standardklauseln werden vorgängig dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten mitgeteilt.
Im Rahmen der Umsetzung der Verträge zwischen den Schweizer Unternehmen und den begünstigten ukrainischen Behörden könnten folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen übermittelt werden: Name, E-Mail-Adresse, Geschäftsadresse und Telefonnummer der in den Verträgen definierten Kontaktperson(en) sowie personenbezogene Daten einer bestimmten Person, die eine Dienstleistung in der Ukraine erbringen soll.
Was die Angebote der Schweizer Anbieterinnen im Rahmen des Beschaffungsverfahrens betrifft, ist vorgesehen, dass das SECO als beschaffende Stelle die personenbezogenen Daten in den Angebotsdokumenten, die gemäss Art. 5 Abs. 2 des Abkommens an die Ukraine übermittelt werden können, schwärzt. Sollten personenbezogene Daten an die ukrainische Seite übermittelt werden müssen, wird ausnahmsweise Art. 17 Abs. 1 Bst. a DSG zur Anwendung kommen und das SECO wird bei den betroffenen Personen die Zustimmung einholen. Die Voraussetzung hierzu ist, dass die Einwilligung ausdrücklich und nach angemessener Information freiwillig erfolgt (vgl. Art. 6 Abs. 6 DSG).
Art. 15 Kontrollrecht der Eidgenössischen Finanzkontrolle
Das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme durch die Eidgenössische Finanzkontrolle wird durch Artikel 15 des Abkommens gewährleistet. Die EFK oder von ihr beauftragte Dritte haben ein jederzeitiges Kontrollrecht sowie ein Recht auf Auskunft, einschliesslich des Rechts auf Besuche vor Ort, in Bezug auf jegliche Aspekte im Zusammenhang mit diesem Abkommen. Das bedeutet, dass die EFK jederzeit Informationen und Dokumente prüfen sowie Kontrollen vor Ort durchführen kann. Über die zuständigen beaufsichtigenden Behörden muss die ukrainische Seite sicherstellen, dass alle Dokumente, die mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehen oder sich daraus ergeben, verfügbar sind und dass der EFK im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens Zugang gewährt wird.
46 Die Standardverträge, die das SECO im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit benutzt, enthalten bereits solche Standardklauseln.