Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten

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und erarbeitet wurde, resultiert in einer gemeinsamen Liste, die innovative und konkurrenzfähige Güter und Dienstleistungen enthält, die von Schweizer Unternehmen im Rahmen der unter diesem Abkommen finanzierten Wiederaufbauprojekte geliefert werden können.

Gemäss Absatz 4 stellen die ukrainischen begünstigten Behörden für die in der Liste unter Absatz 3 festgelegten Güter und Dienstleistungen die technischen Spezifikationen für das Beschaffungsverfahren bereit37. In Ergänzung dazu sollen die Produktspezifikationen zwischen der Ukraine und der Schweiz laufend überprüft und präzisiert werden. Für diese technischen Aufgaben kann die Schweiz zur Unterstützung der ukrainischen Behörden auch eine Drittpartei mandatieren (vgl. Art. 9 des Abkommens).

Art. 5 Selektionsmechanismus

Gemäss Absatz 1 wird das öffentliche Beschaffungsrecht der Schweiz unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abkommens sowie unter Beschränkung auf Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (siehe Anhang 5 Absatz 1 Buchstabe d des BöB) für anwendbar erklärt. Nicht anwendbar ist dabei Artikel 6 Absatz 2 BöB, wodurch die Teilnahme ausländischer Anbieter an den Ausschreibungen ausgeschlossen wird. Nur Anbieterinnen aus der Schweiz sind zur Einreichung eines Angebots berechtigt. Das BöB ist aber dennoch anwendbar (vgl. Art. 1 BöB), weshalb auch die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Beschaffungsrechts wie Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerbsförderung zur Anwendung gelangen. Die Anwendung des BöB bedeutet zudem, dass bei überschwelligen Beschaffungen entsprechende Vergaben (offene oder selektive Verfahren) mit einem konkreten Leistungsgegenstand und konkreten Evaluationskriterien auf simap.ch auszuschreiben sein werden und die Zuschläge an die jeweils vorteilhaftesten Angebote gehen.

Die geplanten Beschaffungen stellen öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereiches im Sinne der Ziffer 1 Buchstabe d des Anhangs 5 BöB dar. Bei solchen Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Vertrag unmittelbar nach Zuschlag abgeschlossen werden.

Absatz 2 regelt, dass die ukrainische Seite (d.h. die begünstigten Behörden) in die Evaluation der eingereichten Angebote einbezogen werden kann. Die Federführung im Auswahlprozess und Zuschlagsentscheid liegt dabei beim SECO. Absatz 2 enthält zudem die Aspekte, die es im Auswahlverfahren zu berücksichtigen gilt: (a) die Auswirkungen des Projekts auf den Wiederaufbau- und Rehabilitationsprozess der Ukraine, (b) der Beitrag zu den Zielen der nachhaltigen Entwicklung, zur Eindämmung des Klimawandels und zur grünen Transition sowie für eine nachhaltige und effiziente lokale Nutzung von Energie und Ressourcen, (c) die Auswirkungen des Projekts auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung oder

37 Es handelt sich um die detaillierte Beschreibung der Anforderungen an ein Produkt oder an eine Dienstleistung (z.B. Leistung, Kapazität, Normen, Kompatibilität, usw., vgl. hierzu auch Art. 30 BöB). Diese Beschreibung wird für das Beschaffungsverfahren benötigt, welches die Schweiz gemäss Artikel 5 des Abkommens durchführt.