Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Denkbar war auch die Schaffung eines neuen Spezialgesetzes26 (bspw. «Gesetz für die Förderung des Wiederaufbaus der Ukraine»). Ein solcher Erlass könnte nicht nur die Umsetzung der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren regeln, sondern auch Bestimmungen für das gesamte Unterstützungspaket für die Ukraine der Schweiz enthalten. Mit einem Spezialgesetz könnten gleichzeitig, soweit nötig, auch andere Gesetze angepasst werden. Ein Ukrainegesetz allein beseitigt allerdings gewisse beschaffungsrechtliche Unsicherheiten nicht (vgl. oben). Zudem ist die Schweiz darauf angewiesen, dass sich die Ukraine verbindlich zur Einhaltung bestimmter Regeln verpflichtet, was durch ein schweizerisches Bundesgesetz nicht möglich ist. Der Abschluss eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrags wäre also notwendig.

Deshalb tritt als die erforderliche neue (formelle) Rechtsgrundlage in erster Linie der Staatsvertrag in den Vordergrund. Auf diesen Staatsvertrag findet der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. h Ziffer 2 BöB Anwendung. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend den staatsvertraglichen Ausnahmebestimmungen von Art. II:3 Bst. e (ii) GPA. Das BöB und das GPA finden keine Anwendung auf Beschaffungen gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten27. Von diesem Ausnahmetatbestand wurde vorliegend Gebrauch gemacht. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, insbesondere zur Sicherstellung einer rechtsstaatlichen Beschaffung, wurde dabei entschieden, das Beschaffungsverfahren gemäss BöB zugeschnitten auf die Bedürfnisse der internationalen Zusammenarbeit für anwendbar zu erklären (vgl. Art. 5 des Abkommens).

Ein solcher Staatsvertrag ist geografisch und zeitlich für die Ukraine eine sachgerechte Lösung für den Einbezug des Schweizer Privatsektors und stellt aus beschaffungsrechtlicher Sicht die notwendige Rechtssicherheit her. Mit dem Staatsvertrag wird sichergestellt, dass sich die Ukraine verbindlich zur Einhaltung von Regeln verpflichtet. Das Abkommen wird dem Parlament unterbereitet und da es wichtige rechtssetzende Bestimmungen enthält, unterliegt es dem fakultativen Referendum (vgl. Ziff. 5.3).

1.5 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Basierend auf dem Verhandlungsmandat, welches die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen APK der eidgenössischen Räte anlässlich ihrer Sitzungen vom 11. Februar 2025 (APK-N) und 14. April 2025 (APK-S) genehmigt wurde, fanden zwischen dem 1. Mai und dem 5. Juni 2025 zwischen der Schweiz (SECO) und der Ukraine (insbesondere Wirtschafts-, Justiz- und Finanzministerium) sechs Verhandlungsrunden sowie ergänzende technische Gespräche zum vorliegenden Abkommen statt. Die Ver-

26 Eine Motion der Aussenpolitischen Kommission des Ständerats, die ein Spezialgesetz für die Ukraine-Hilfe fordert, wird am 11. September 2025 im Nationalrat beraten.

27 Vgl. hierzu auch die Erläuterungen in der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BBl 2017 1851).