Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten
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Übersicht
Mit dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Mi-
nisterkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine, das am 10. Juli 2025 in Rom unterzeichnet wurde, ermöglichen die
Parteien einen verstärkten Einbezug der Schweizer Privatwirtschaft in den Wie-
deraufbau in der Ukraine, den die Schweiz im Rahmen des Länderprogramms Ukraine 2025 – 2028 leistet.
Ausgangslage
Zahlreiche Massnahmen zur Unterstützung des Wiederaufbaus in der Ukraine lassen sich auf die bestehenden rechtlichen Grundlagen abstützen und werden bereits umgesetzt. Diese umfassen Projekte der internationalen Zusammenarbeit (IZA) und die Zusammenarbeit mit Schweizer Unternehmen, die bereits in der Ukraine tätig sind und durch ihre Aktivitäten einen entwicklungspolitischen Mehrwert schaffen. Für die langfristige und systematische Zusammenarbeit mit Schweizer Unternehmen – auch mit solchen, die noch nicht in der Ukraine tätig sind – benötigt der Bundesrat eine neue Rechtsgrundlage, die er mit dem vorliegenden Abkommen schafft. Dies betrifft insbesondere die Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen aus der Schweiz.
Inhalt der Vorlage
Das vorliegende Abkommen hat zum Ziel, die Ukraine in ihrem Wiederaufbauprozess zu unterstützen, indem eine rechtliche Grundlage für den verstärkten Einbezug des Schweizer Privatsektors geschaffen wird. Die Unterstützung wird in Form einer nichtrückzahlbaren Finanzhilfe zum Erwerb von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen für Wiederaufbauprojekte geleistet. Das Abkommen regelt die Pflichten der beiden Parteien, das Vorgehen zur Identifikation und Auswahl der zu finanzierenden Güter und Dienstleistungen sowie die Voraussetzungen, welche interessierte Schweizer Unternehmen erfüllen müssen. Darüber hinaus schafft das Abkommen eine gemischte Kommission zur Überwachung dessen Umsetzung und regelt Aspekte der Vertraulichkeit, der Datenverarbeitung, der nachhaltigen Entwicklung, der Einhaltung der Menschen- und Arbeitsrechte sowie der Korruptionsbekämpfung. Das Abkommen ist zeitlich begrenzt und wird nach Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2036 gültig sein.
Der Selektionsmechanismus des Abkommens ist so konzipiert, dass die Ukraine im Führerstand sitzt. Sie legt fest, welche Leistungen sie von Schweizer Anbietern beziehen will und ist grundsätzlich für die Umsetzung zuständig. Güter und Dienstleistungen werden von der Schweiz (SECO), unter Mitwirkung der Ukraine, in einem transparenten Prozess gemäss dem Schweizer Beschaffungsrecht, unter Ausschluss ausländischer Anbieter, beschafft. Die Schweiz kann direkt oder mithilfe einer Drittpartei die ukrainischen Behörden in verschieden Etappen unterstützen und stellt ein adäquates Monitoring sicher.