Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten
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Die Schweiz engagiert sich in der Ukraine in verschiedenen Bereichen, darunter Minenräumung, Frieden, Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Wiederaufbau, Stärkung von KMU, Unterstützung von Reformen, Wiederherstellung der beschädigten Energieinfrastruktur, Gute Dienste, Forschung, Erhaltung von Kulturgütern und Migration.
Einer der neuen Schwerpunkte des Länderprogramms liegt auf der Einbindung der Schweizer Privatwirtschaft, um Expertise und Innovationen für den Wiederaufbau zu nutzen und private Investitionen zu mobilisieren. Zu diesem Zweck hat das WBF (Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO) sechs Massnahmen entwickelt14. Das vorliegende Abkommen dient als Grundlage für die Umsetzung der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren. Diese Massnahme umfasst Finanzhilfen für die Ukraine für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Firmen. Sie bildet den Hauptpfeiler der Vision, die Expertise der Schweizer Privatwirtschaft unmittelbar für den Wiederaufbau zu nutzen und ihre Innovationen im Sinne der ukrainischen Ambition «Build Back Better» zur Anwendung zu bringen. Gleichzeitig ist es das Ziel, dass sich diese Firmen mittelfristig auf dem lokalen Markt etablieren und in der Ukraine investieren und Entwicklungswirkung erzielen.
1.4 Handlungsbedarf und geprüfte Alternativen
Zahlreiche Massnahmen zur Unterstützung des Wiederaufbaus in der Ukraine lassen sich auf die bestehenden Rechtsgrundlagen, namentlich das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe15 (nachfolgend: BG IZA) abstützen16. Dieses kommt in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen17 (BöB) sowie mit dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199018 (SuG) zur Anwendung. Die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor im Generellen ist bereits heute ein fester Bestandteil der IZA der Schweiz. Sie stützt sich auf Art. 6 und 11 des BG IZA.
Der Handlungsbedarf ergibt sich aus zwei Fragestellungen: Erstens ist zu klären, auf welche materielle Rechtsgrundlage die unter Ziff. 1.3 skizzierte Massnahme, Finanzhilfen in spezifischen Sektoren, abgestellt werden kann. Zweitens, da es sich um Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen handelt, stellen sich beschaffungsrechtliche Fragen, insbesondere, inwiefern eine Einschränkung der Ausschreibungen auf Schweizer Anbieter gemäss geltendem Recht zulässig ist.
14Vgl. hierzu Kapitel 5.1 im Länderprogramm Ukraine 2025–2028.
15SR 974.0
16Diese umfassen die traditionelle internationale Entwicklungszusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit Schweizer Unternehmen, die bereits in der Ukraine tätig sind.
17 SR 172.056.1
18 SR 616.1