Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten

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dern auch den fairen, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb verzerrt. Vor diesem Hintergrund verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Anstrengungen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung zu koordinieren.

Im Absatz 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass jegliche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile jeglicher Art – unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt erfolgen – die mit dem Ziel gewährt oder entgegengenommen werden, einen unrechtmässigen Vorteil aus dem Abkommen zu ziehen, als rechtswidrig bzw. korrupt gewertet werden.

Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien gemäss Absatz 3, sämtliche notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass weder im Rahmen des Auswahlverfahrens noch bei der Umsetzung der Projekte korruptes Verhalten vorkommt. Sollte eine Vertragspartei Hinweise auf einen entsprechenden Verdacht erhalten, ist sie verpflichtet, die andere Partei umgehend zu informieren und gemeinsam mit ihr geeignete Schritte einzuleiten, um die Angelegenheit zeitnah und im gegenseitigen Einvernehmen zu bereinigen. Diese Bestimmungen dienen der Sicherung der Integrität und guten Regierungsführung des gesamten Kooperationsrahmens und sind ein zentraler Bestandteil der Rechenschafts- und Transparenzanforderungen, auf denen das Abkommen beruht.

Die Einhaltung von Antikorruptionsvorgaben wird – wie allgemein üblich in der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit – durch geeignete Instrumente wie Monitoring, Evaluation und Audits sichergestellt (vgl. Art. 10 des Abkommens). Dabei kommen internationale Standards zur Anwendung, unter anderem die Evaluationsprinzipien der OECD oder die international vereinbarten Prinzipien der effektiven Entwicklungszusammenarbeit (Principles of Effective Development Cooperation48). Ergänzend gelten die bundesrechtlichen Antikorruptionsregelungen sowie spezifische Vorgaben zur Korruptionsverhinderung im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit. Das Abkommen selbst hält fest, dass sich die Vertragsparteien zur Umsetzung von Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung im Einklang mit den von ihnen ratifizierten internationalen Übereinkommen verpflichten (vgl. insbesondere die Verweise auf internationale Verpflichtungen in den Artikeln 3 und 16 des vorliegenden Abkommens). Zudem unterstehen Schweizer Unternehmen, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, den einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Strafgesetzbuches zur Korruptionsbekämpfung (vgl. Art. 6 Bst. f des Abkommens). Schliesslich enthält auch die von der Gemischten Kommission ausgearbeitete Vertragsvorlage gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens eine verbindliche Klausel zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption.

Art. 18 Streitbeilegung

48 Vgl. Global Partnership for Effective Development Cooperation