Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten

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Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens erhaltenen Informationen und Tatsachen, die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind, streng vertraulich zu behandeln. Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. Gemäss Absatz 2 besteht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung, wenn die Weitergabe vertraulicher Informationen aufgrund innerstaatlichen Rechts erforderlich ist oder im Rahmen der öffentlichen Verwaltung erfolgt. Damit stellt beispielsweise die Weitergabe vertraulicher Informationen innerhalb der Bundesverwaltung keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht dar. Das Vorstehende gilt auch nicht, soweit hierfür gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Offenlegungspflichten bestehen (z.B. gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden, Finanzverwaltung, Strafermittlungs-/Strafverfolgungsbehörden etc.) oder gegenüber Dritten, welche ihrerseits Geheimhaltungspflichten unterliegen (z.B. Revisoren, Anwälte, Experten) oder aufgrund von Auskunftspflichten gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200443. Gemäss Absatz 3 dürfen vertrauliche Informationen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Partei, die diese ursprünglich zur Verfügung gestellt hat, an Dritte weitergegeben werden. Schliesslich regelt Absatz 4, dass die Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung des Abkommens für die Vertragsparteien weiterhin verbindlich bleibt.

Art. 14 Datenbearbeitung

Gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202044 (DSG) dürfen personenbezogene Daten von privaten Unternehmen oder der Bundesverwaltung nur dann ins Ausland übermittelt werden, wenn das Bestimmungsland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Die Ukraine gewährleistet keinen angemessenen Schutz (vgl. auch Anhang 1 Datenschutzverordnung [DSV]45). Daher dürfen personenbezogene Daten nur dann in die Ukraine übermittelt werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gestützt auf Art. 16 Abs. 2 DSG gewährleistet wird, beispielsweise gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag oder Datenschutzklauseln in einem Vertrag (Art. 16 Abs. 2 DSG). Die Punkte, welche im Vertrag respektive in den Garantien gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Bst. b respektive c enthalten sein müssen, sind in Art. 9 DSV aufgeführt. Im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens wird der geeignete Datenschutz einerseits im Rahmen der Verträge zwischen den Schweizer Unternehmen und den begünstigten ukrainischen Behörden und andererseits im Rahmen der Beschaffungsverfahren sichergestellt werden.

43 SR 152.3

44 SR 235.1

45 SR 235.11