Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten

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gleicher oder höherer Normstufe ganz oder punktuell aufheben. Dies kann, wie mit dem hier vorgeschlagenen referendumspflichtigen Staatsvertrag geschehen.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Spezialgesetz («Lex Ukraine») nötig sei oder ob ein bestehendes Bundesgesetz für die Massnahme als Grundlage dienen könnte, wurden folgende gesetzlichen Grundlagen geprüft: das BG IZA, das Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 200023 sowie das Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 200524 (SERVG). Das Nachfolgegesetz zum Bundesgesetz vom 30. September 201625 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, das Kohäsionsbeitragsgesetz, ist Teil des Pakets Schweiz-EU und betrifft ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Ergänzung dieses Gesetzes wurde daher nicht weiterverfolgt.

Eine Ergänzung des BG IZA wäre grundsätzlich denkbar. Die vorgesehene Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren ist an wirtschaftliche Interessen der Schweiz geknüpft. Das BG IZA hingegen verfolgt eine offene, entwicklungspolitisch motivierte Zusammenarbeit, die bewusst auf Bedingungen zugunsten nationaler Anbieter verzichtet (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 5 BG IZA). Eine gezielte Anpassung des BG IZA, um eine Sonderlösung für die Ukraine zu ermöglichen, wäre nicht im Sinne des generell gehaltenen Gesetzes. Sie würde dem allgemeinen, länderübergreifenden Charakter des Gesetzes zuwiderlaufen und könnte einen Präzedenzfall schaffen, der das Prinzip der Gleichbehandlung in der Schweizer IZA infrage stellt. Der Bundesrat betrachtet den Wiederaufbau der Ukraine zwar als eine Aufgabe, die in mehrfacher Hinsicht nach aussergewöhnlichen Massnahmen ruft. Er hat jedoch nicht die Absicht, grundsätzlich vom Prinzip der Gleichbehandlung in der IZA abzuweichen. Das BG IZA ist daher keine geeignete Grundlage für die Umsetzung der geplanten Unterstützung.

Auch eine Anpassung des Exportförderungsgesetz kommt für die Umsetzung der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren nicht in Frage. Es stünde zwar in einem gewissen sachlichen Zusammenhang, ist aber von Zweck und Ziel her völlig anders ausgerichtet. Es beschränkt sich beispielsweise auf gemeinwirtschaftliche Leistungen in den Bereichen Information, Beratung und Auslandwerbung. Eine Anpassung des Exportrisikoversicherungsgesetzes für eine spezifische Massnahme in der Ukraine, wurde als sachlich nicht gerechtfertigt bzw. nicht zielführend eingestuft, zumal die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) Exportgeschäfte versichert und nicht finanziert.

23 SR 946.14

24 SR 946.10

25 SR 974.1