Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten

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Gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens enthält die von der Gemischten Kommission erstellte Vertragsvorlage insbesondere eine Klausel zu dieser Auskunfts- und Kontrollpflicht. Damit unterliegen auch Schweizer Unternehmen dieser Verpflichtung.

Art. 16 Nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte und arbeitsrechtliche Fragen

Artikel 16 über nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte und Arbeit legt den Schwerpunkt auf Bereiche, die für die Schweiz wichtig sind. Im Rahmen einer kohärenten Aussenpolitik setzt sich die Schweiz dafür ein, den Zielen der nachhaltigen Entwicklung auch in ihrer Aussenwirtschaftspolitik gerecht zu werden. Auch die IZA hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung in den drei Dimensionen Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft zu fördern und richtet sich dabei nach der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (UNO)47. Der Bundesrat strebt eine Situation an, welche sowohl in der Schweiz wie auch in den Partnerländern ein mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung kohärentes Wachstum ermöglichen soll. Deshalb setzt sich die Schweiz bei der Aushandlung von Abkommen für die Aufnahme von Bestimmungen zu sozialen und ökologischen Aspekten ein.

In Absatz 1 bekräftigen die Vertragsparteien ihre im Rahmen internationaler Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und ihr Bekenntnis zu den in internationalen Instrumenten verankerten Grundsätzen, um zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beizutragen und sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Beziehungen berücksichtigt wird. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz miteinander verknüpfte und sich gegenseitig verstärkende Komponenten der nachhaltigen Entwicklung sind. Sie betonen die Bedeutung der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen im Rahmen eines umfassenden Ansatzes für Handel und nachhaltige Entwicklung.

Die Bestimmungen in Absatz 2 bekräftigen die massgeblichen materiellen internationalen Standards – im Bereich Umwelt jene der multilateralen Umweltabkommen, im Bereich Menschenrechte jene der UNO und im Bereich Arbeit jene der IAO. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den so festgelegten Referenzrahmen in ihren Beziehungen im Rahmen dieses Abkommens so einzuhalten, dass die mit dem Abkommen verfolgten Ziele mit den Zielen der Vertragsparteien in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte im Einklang sind.

Art. 17 Verhinderung und Bekämpfung von Korruption

Dieser Artikel unterstreicht die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsparteien zur aktiven Bekämpfung von Korruption im Rahmen der Umsetzung des Abkommens. Ausgangspunkt ist gemäss Absatz 1 die Überzeugung, dass Korruption nicht nur eine effektive Regierungsführung und den effizienten Einsatz von Ressourcen gefährdet, son-

47 Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele der UNO: THE 17 GOALS | Sustainable Development