Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten

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Schaffung von Arbeitsplätzen in der Ukraine sowie die Bereitstellung beruflicher Bildung, und (d) die Beschäftigung von Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutzstatus oder einem anderen Rechtsstatus in der Schweiz. Durch die mögliche Berücksichtigung der Beschäftigung von Personen aus der Ukraine in der Schweiz, erhalten Schweizer Unternehmen einen zusätzlichen Anreiz zur Erwerbsintegration dieser Personengruppe.

Zusätzlich zu den im Abkommen vorgesehenen Kriterien werden in den Beschaffungsverfahren auch noch projektspezifische eignungs- und leistungsbezogene Kriterien zu definieren sein, damit sichergestellt werden kann, dass jeweils das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhält.

Der im Abkommen definierte Selektionsmechanismus legt einen transparenten Prozess fest. Der Mechanismus stellt sicher, dass die Projekte den tatsächlichen Bedürfnissen der Ukraine entsprechen, da die Ukraine (in Zusammenarbeit mit der Schweiz) festlegt, welche Güter bzw. Dienstleistungen sie von der Schweizer Wirtschaft benötigt (vgl. Art. 4 des Abkommens). Indem sie Güter und Dienstleistungen bestellt, die lokal nicht verfügbar sind, kann sie Verdrängungseffekte auf dem lokalen Markt vermeiden. Die Auswahl der Güter und Dienstleistungen erfolgt grundsätzlich im Wettbewerb (wenn auch auf Schweizer Anbieter beschränkt), um einen Marktpreis zu eruieren. Des Weiteren kann sich die Ukraine am Evaluationsverfahren beteiligen.

Art. 6 Zulassungskriterien für Schweizer Unternehmen

Die spezifischen kumulativen Voraussetzungen38, die ein Schweizer Unternehmen erfüllen muss, um unter dem vorliegenden Abkommen für eine Finanzierung berücksichtigt zu werden, sind in Artikel 6 festgelegt. Das Schweizer Unternehmen muss über einen Sitz in der Schweiz und einen Eintrag im Handelsregister verfügen (Buchstabe

a) und es muss Güter oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen, die dem Wiederaufbaubedarf der Ukraine entsprechen (Bst. b). Gemäss Buchstabe c müssen die Güter und Dienstleistungen schweizerischen Ursprungs sein oder einen schweizerischen Wertschöpfungsanteil von mindestens 20% enthalten (Artikel 3 der Verordnung über die SERV39). Buchstabe d verlangt, dass die Schweizer Unternehmen ausweisen mit welchen Unternehmen oder lokalen Partner in der Ukraine sie planen, für die Umsetzung der Projekte zusammenzuarbeiten. Gemäss Buchstabe e müssen die Unternehmen zudem gewährleisten, dass die Lieferung ihrer Güter bzw. die Erbringung ihrer Dienstleistungen im Einklang mit den Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften der Schweiz im Einklang steht. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung40 in die oder zur Verwendung in der Ukraine ist verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für

38Die Anbieter werden auch die Teilnahmebedingungen im Sinne des Art. 12 BöB (Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts) in Verbindung mit Art. 26 BöB (Teilnahmebedingungen) erfüllen müssen.

39 SR 946.101

40 SR 946.202.1