Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten
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militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind (Dual Use). Buchstabe f verlangt, dass das Schweizer Unternehmen die schweizerischen Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung einhält. Dabei wird insbesondere auf die Artikel 322terbis 322deciessowie Artikel 102 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches41 verwiesen, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit von natürlichen und juristischen Personen im Zusammenhang mit Korruptionshandlungen regeln. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist eine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Wiederaufbauprozess der Ukraine. Damit will die Schweiz sicherstellen, dass ihre Mittel im Einklang mit rechtsstaatlichen und ethischen Grundsätzen verwendet werden.
Art. 7 Verträge zwischen begünstigten Behörden und Schweizer Unternehmen
Die Ukraine ist (mit Unterstützung der Schweiz) für die Implementierung der Projekte zuständig (bspw. Art. 3, Abs. 5; Art. 7, Abs. 4) und sie ist Leistungsbestellerin. Sie schliesst die Lieferverträge mit den Schweizer Firmen (Leistungserbringer) ab, überwacht deren Umsetzung und informiert die Schweiz über deren Erfüllung, wodurch für die Schweiz die Haftung für fehlerhafte Lieferungen/ Bauten ausgeschlossen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 1 und 2 schliessen daher die begünstigten Behörden jeweils einen separaten Vertrag mit den ausgewählten Schweizer Unternehmen ab, in dem die Bedingungen und Modalitäten für den Erwerb der Güter oder Dienstleistungen festgelegt werden. Diese Verträge stützen sich auf dem von der Gemischten Kommission (vgl. Art. 11 des Abkommens) erstellten Mustervertrag, das von der Schweiz zur Verfügung gestellt wird. Dadurch kann die Schweiz sicherstellen, dass ihre vertraglichen Anforderungen frühzeitig berücksichtigt werden und eine angemessene Kontrolle über die Bedingungen der Umsetzung gewährleistet ist. Die Verträge gemäss Artikel 7 des Abkommens sind von der Ukraine zu unterzeichnen, damit sie die vertragliche Verantwortung für deren Durchführung übernimmt.
Gemäss Absatz 2 muss in der von der Gemischten Kommission erstellte Vertragsvorlage zwingend bestimmte Klauseln aufgenommen werden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens genannten Verordnungen im Zusammenhang mit den Schweizer Sanktionsmassnahmen. Ebenso sind Regelungen zur Datenbearbeitung gemäss Artikel 14 des Abkommens zwingend zu integrieren, da das Einverständnis in den Verträgen zwischen den Schweizer Unternehmen und der Ukraine vor allem alle natürlichen Personen betrifft, deren Daten in die Ukraine übermittelt werden, und daher auch bei diesen eingeholt werden muss. Darüber hinaus sind das Kontrollrecht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gemäss Artikel 15 des Abkommens sowie Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption gemäss Artikel 17 des Abkommens zwingend zu integrieren.
Gemäss Absatz 3 lässt die Ukraine nach der Vertragsunterzeichnung der Schweiz über die in Artikel 12 des Abkommens festgelegten Kontaktstellen eine Kopie des jeweiligen Vertrags zukommen.
41 SR 311.0