Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten
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Sie bekräftigen ferner ihr Engagement für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Gesundheit und Sicherheit sowie die Achtung der grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer im Einklang mit den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und den internationalen Normen.
Art. 1 Ziel
Mit der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren soll der Wiederaufbau der Ukraine mit Gütern, Dienstleistungen und Knowhow des Schweizer Privatsektors unterstützt werden. Damit ist das Ziel dieses Abkommens, die Ukraine in ihrem Wiederaufbauprozess zu unterstützen, insbesondere durch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der öffentlichen Dienstleistungen und der Infrastruktur sowie zur Stabilisierung und Entwicklung der ukrainischen Wirtschaft.
Art. 2 Anwendungs- und Geltungsbereich
Absatz 1 hält fest, dass die Schweiz die Ukraine in ihrem Wiederaufbauprozess unterstützt. Diese Unterstützung wird in Form einer nicht rückzahlbaren Finanzhilfe zum Erwerb von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen für Wiederaufbauprojekte geleistet. Die Unterstützung soll primär in Sektoren erfolgen, die für die Ukraine prioritär sind, in denen die internationale Zusammenarbeit der Schweiz in der Ukraine bereits tätig ist und in denen die Schweiz wettbewerbsfähig ist. Dies sind vor allem die Bereiche Energie, Transport und Mobilität, Maschinenausrüstung, Bauwesen, Wasser und Katastrophenschutz und -bereitschaft. Die Unterstützung kann auch in anderen, für die Ukraine prioritären, Sektoren erfolgen.
Gemäss Absatz 2 ist die im Rahmen des Abkommens geleistete Finanzhilfe Teil des Verpflichtungskredits «Ukraine und Region»31. Die Auszahlungsmittel werden jährlich mit dem Voranschlag vom schweizerischen Parlament bewilligt. Die Schweiz informiert die Ukraine jährlich über die Höhe zur Verfügung stehenden Finanzhilfe. Das Abkommen begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf vollständige Auszahlung der jährlich zur Verfügung stehenden Gelder. Der Anspruch auf den jährlich kommunizierten Betrag (oder Teile davon) ist durch die (Nicht-)Erfüllung der spezifischen Dispositionen in diesem Abkommen gegeben.
Art. 3 Verpflichtungen
Artikel 3 des Abkommens definiert die Pflichten der Vertragsparteien. Die Ukraine verpflichtet sich sicherzustellen, dass die gelieferten Güter und Dienstleistungen von Zöllen und Steuern befreit werden. Sie stellt ebenfalls sicher, dass ihre Behörden die nötige Unterstützung leisten, damit Verträge im Rahmen dieses Abkommens erfüllt und die entsprechenden Waren vertragsgemäss installiert und genutzt werden können.
31 Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2024 über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Ukraine und Region in den Jahren 2025 bis 2028 (BBl 2024 3222).