Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten
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durch schriftliche Mitteilung kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die andere Vertragspartei die Mitteilung erhalten hat. Ein schwerwiegender oder wiederholter Verstoss im Sinne von Absatz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei gegen Artikel 3 (Verpflichtungen) oder Artikel 17 des Abkommens (Verhinderung und Bekämpfung von Korruption) verstösst.
Die Dauer des Abkommens steht im Einklang mit dem Entscheid des Bundesrates zur langfristigen Unterstützung des Wiederaufbaus in der Ukraine. Sollte sich aufgrund der Situation in der Ukraine oder eines politischen Entscheids von Bundesrat und Parlament eine Unterstützung der Ukraine in ihrem Wiederaufbau über 2036 hinaus abzeichnen, soll die Verlängerung des vorliegenden Abkommens geprüft und entsprechend den dafür vorgesehenen innerstaatlichen Prozessen beantragt werden (vgl. Art. 19 des Abkommens).
Art. 21 Inkrafttreten
Artikel 21 des Abkommens legt das Verfahren für dessen Inkrafttreten fest. Demnach wird das Abkommen nicht mit der Unterzeichnung oder zu einem festgelegten Datum wirksam, sondern erst an dem Tag, an dem die letzte schriftliche Mitteilung eingeht, mit der eine Vertragspartei die andere auf diplomatischem Wege darüber informiert, dass sie ihre innerstaatlichen Ratifikationsverfahren abgeschlossen hat. Dieses Verfahren stellt sicher, dass das Abkommen erst dann völkerrechtlich bindend wird, wenn beide Vertragsparteien die notwendigen innerstaatlichen Zustimmungen erteilt haben.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die im Rahmen des Abkommens an die Ukraine entrichteten Finanzhilfen erfolgen zulasten des Verpflichtungskredits «Ukraine und Region» gemäss Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2024 über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Ukraine und Region in den Jahren 2025 bis 202849. Zahlungen gehen zulasten des Budgets des SECO, Voranschlagskredit A231.0202 «wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit». Die erforderlichen Mittel sind im Voranschlag des SECO enthalten. Über allfällige Mittel, die in der Periode nach 2028 im Rahmen des vorliegenden Abkommens entrichtet werden, werden Bundesrat und Parlament im Rahmen der ordentlichen Finanzplanungsprozesse entscheiden. Für die Phase 2029-
49 BBl 2024 3222