Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 10 Monitoring, Evaluation und Audit
Die ukrainischen Behörden werden in regelmässigen Abständen über die Projektfortschritte und die Erreichung der vorab definierten Meilensteine berichten (vgl. auch Art. 7 Abs. 4 des Abkommens). Gemäss Absatz 1 wird die Schweiz oder eine von ihr beauftragte Drittpartei ausserdem den Fortschritt jedes unter diesem Abkommen umgesetzten Projekts überwachen. Dazu zählen unter anderem die punktuelle Prüfung der Lieferungen der bereitgestellten Güter, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Entwicklungswirkung (beispielsweise Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausbildungsprogramme, Stärkung von Kapazitäten ukrainischer Unternehmen). Die Fortschritte werden mittels vorab definierten Projektindikatoren sowie Feldbesuchen überprüft. Schweizer Unternehmen werden angehalten, über den Projektfortschritt Bericht zu erstatten und alle Aktivitäten im Rahmen des Projekts offenzulegen. Zusätzlich kann die Schweiz interne oder externe Evaluationen der Projekte in Auftrag geben und Audits durchführen. Absatz 2 regelt, dass die ukrainische Seite bei allen Arbeiten in Bezug auf Monitoring, Evaluation und Audit mit der Schweizer Seite oder der von ihr beauftragten Drittpartei zusammenarbeiten und insbesondere Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit den Projekten gewährleisten muss.
Art. 11 Gemischte Kommission
Um das einwandfreie Funktionieren des Abkommens sowie die ordnungsgemässe Anwendung der Abkommensregeln sicherzustellen, wird gemäss Artikel 11 eine Gemischte Kommission eingesetzt, welche sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und abwechslungsweise von jeder Partei geleitet wird (Art. 11 Abs. 1 und 6). Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Prüfung von Verbesserungen des Abkommens, die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens (vgl. Art. 18 Abs. 2 des Abkommens), die Ausarbeitung einer Vorlage für die Verträge zwischen den ukrainischen Behörden und den Schweizer Unternehmen sowie die Festlegung der Geschäftsordnung in ihrer ersten Sitzung (Art. 11 Abs. 2). Die Gemischte Kommission kann Beschlüsse im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens fassen und zu anderen Angelegenheiten Empfehlungen abgeben, einschliesslich Vorschlägen zur Änderung dieses Abkommens (Art. 11 Abs. 3 und 4). Sie tritt erstmals innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens und danach in der Regel alle 12 Monate zusammen (Art. 11 Abs. 5).
Art. 12 Kontaktstellen
Die Vertragsparteien bestimmen Kontaktstellen für dieses Abkommen, um die Kommunikation zwischen den Parteien zu vereinfachen. Die Kontaktstellen werden auf ukrainischer Seite voraussichtlich im Wirtschaftsministerium und auf Schweizer Seite im SECO angesiedelt sein.
Art. 13 Geheimhaltung