Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten

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Gemäss Absatz 4 beaufsichtigt die Ukraine die Umsetzung der in den Verträgen vorgesehenen Projekte im Einklang mit ihrer Gesetzgebung42 durch ihre zuständigen Behörden («beaufsichtigenden Behörden»).

Art. 8 Zahlungsmodalitäten

Gemäss Absatz 1, im Rahmen der Umsetzung der Verträge zwischen den begünstigten Behörden und den Schweizer Unternehmen, unterbreitet die begünstigte Behörde die jeweiligen von den Schweizer Unternehmen ausgestellten Rechnungen der Schweiz. Absatz 2 regelt, dass die Schweiz anschliessend die Rechnungen überprüft. Wenn diese ordnungsgemäss sind und die Bestätigung der begünstigten ukrainischen Behörde vorliegt, wonach die vorab definierten Meilensteine erreicht sind, leistet die Schweiz die Zahlungen an das betreffende Schweizer Unternehmen.

Wenn eine Rechnung vom SECO als nicht ordnungsgemäss befunden wird, könnte die Schweiz die Rechnung in einem solchen Fall grundsätzlich nicht bezahlen. Gemäss den Mechanismen des Abkommens (vgl. Art. 11 des Abkommens) müssten die Parteien eine fallspezifische Lösung vereinbaren. Für den Implementierungsmechanismus ist es gleichzeitig wichtig, dass eine gewisse Verbindlichkeit gegenüber der Ukraine und den Schweizer Firmen besteht, da die Ukraine die Verträge mit der Schweizer Firmen eingeht. Gemäss Artikel 20 des Abkommens hat die Schweiz die Möglichkeit, vom Abkommen zurückzutreten.

Art. 9 Unterstützung bei der Umsetzung

Die Schweizer Seite oder ein von ihr beauftragter Dritter können bei der Umsetzung dieses Abkommens Unterstützung leisten. Unterstützung kann insbesondere im Rahmen der folgenden Artikel gewährt werden: Artikel 4 (Liste der Güter und Dienstleistungen, die von Schweizer Unternehmen bereitgestellt werden), Artikel 5 (Selektionsmechanismus), Artikel 7 (Verträge zwischen begünstigten Behörden und Schweizer Unternehmen) und Artikel 8 (Zahlungsmodalitäten). Die Möglichkeit zur Unterstützung für die Implementierung des vorliegenden Abkommens war insbesondere auch ein Wunsch der ukrainischen Seite, da ihre Kapazitäten, die Umsetzung des Abkommens zu begleiten, beschränkt sind. Durch die Zurverfügungstellung von personellen Ressourcen für die ukrainische Seite kann sichergestellt werden, dass die anfallenden Arbeiten zeitnah und prioritär behandelt und die Projekte effizient umgesetzt werden. Dies minimiert das Risiko von Verzögerungen in der Umsetzung des Abkommens. Weiter kann die Schweizer Seite auch eine Drittpartei beauftragen, sie bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibungen und bei der Überwachung der Projektimplementierungen zu unterstützen. Dies ist insbesondere relevant für die Vorbereitung und Prüfung der technischen Spezifikationen für die öffentlichen Ausschreibungen, die von technischen Experten geprüft und bearbeitet werden müssen.

42 Resolution Nr. 153 des Ministerkabinetts der Ukraine vom 15. Februar 2002.