Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten

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Absatz 1 regelt die steuer- und zollrechtliche Behandlung von Gütern, die von Schweizer Unternehmen im Rahmen dieses Abkommens in das ukrainische Zollgebiet eingeführt werden. Solche Importe sind von allen Steuern und Zollabgaben sowie von allen anderen obligatorischen Gebühren in der Ukraine befreit. Ziel dieses Absatzes ist es, die Einfuhr von Gütern aus der Schweiz zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zu fördern.

Absatz 2 findet Anwendung, wenn Güter und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen im Zollgebiet der Ukraine bereitgestellt werden, d.h. wenn diese Leistungen im Rahmen des Abkommens vor Ort wirtschaftlich umgesetzt oder zur Verfügung gestellt werden. Während Absatz 1 ausschliesslich die steuer- und zollfreie Einfuhr physischer Güter in die Ukraine regelt, bezieht sich Absatz 2 auf die Steuerbefreiung für die operative Tätigkeit innerhalb des ukrainischen Staatsgebiets. Sämtliche unter dem Abkommen in der Ukraine bereitgestellten Güter und Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer sowie allen weiteren Steuern, Gebühren und anderen obligatorischen Zahlungen befreit, die nach ukrainischem Recht erhoben werden. Die Ukraine bekräftigt damit ihr Engagement für dieses Abkommen und leistet durch diesen Verzicht einen erheblichen finanziellen Beitrag.

Gemäss Absatz 3 muss die ukrainische Seite die anhaltende Achtung der Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Grundfreiheiten in der Ukraine, die gute Regierungsführung, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht der ukrainischen Regierung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern gewährleisten.

Gemäss Absatz 4 verpflichtet sich die Ukraine, in Zusammenarbeit mit den gemäss Artikel 5 ausgewählten Schweizer Unternehmen sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit jegliche notwendige Unterstützung für die Umsetzung der Verträge leisten, die unter diesem Abkommen abgeschlossen werden. Diese Unterstützung umfasst insbesondere die rechtzeitige Erteilung von Bewilligungen, Lizenzen und anderen behördlichen Genehmigungen, die für die Vertragserfüllung notwendig sind. Ziel ist es, eine effiziente und rechtskonforme Umsetzung der Projekte durch eine abgestimmte administrative Mitwirkung der ukrainischen Seite zu gewährleisten.

Absatz 5 bestimmt, dass die ukrainische Seite für die Koordination der Projektumsetzung32 im Rahmen dieses Abkommens verantwortlich ist. Darüber hinaus stellt die ukrainische Seite der Schweizer Seite alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Planung, Umsetzung, und Evaluation der Projekte erforderlich sind. Diese Verpflichtung dient der Förderung einer transparenten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

32 Der Entscheid über den Zuschlag an die unter diesem Abkommen zu finanzierenden Projekte entfällt gemäss dem Selektionsmechanismus in Art. 5 des Abkommens auf die Schweizer Seite.