Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten
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Artikel 18 sieht ein detailliertes Konsultations- und Schiedsverfahren vor, das ausgelöst werden kann, wenn eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als Verletzung des Abkommens betrachtet.
Artikel 18 Absätze 2 bis 4 regeln die formellen Konsultationen, welche die Parteien abhalten müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Konsultationen finden in der Gemischten Kommission statt (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c des Abkommens). Antwortet die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in Konsultationen ein, oder kann die vorgebrachte Angelegenheit im Rahmen der Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen durch die ersuchte Vertragspartei geregelt werden, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen.
Das Schiedsgericht setzt sich in Übereinstimmung mit den Freiwilligen Regeln der Streitbeilegung des Ständigen Schiedshofes (Permanent Court of Arbitration) von 2012 (nachfolgend als «PCA-Regeln 2012) aus drei Mitgliedern zusammen (Art. 18 Abs. 5). Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den PCA-Regeln 2012 (Art. 18 Abs. 6).
Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt, und die Anhörungen des Schiedsgerichts finden in Genf statt (Art. 18 Abs. 7). Jedes Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend (Art. 18 Abs. 8).
Art. 19 Änderungen
Artikel 19 des Abkommens regelt das Verfahren zur Änderung des Vertragsinhalts. Er sieht vor, dass Änderungen schriftlich zu erfolgen haben. Zudem tritt eine Änderung nicht automatisch in Kraft, sondern erst zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte schriftliche Mitteilung eingeht, mit der eine Vertragspartei der anderen auf diplomatischem Wege bestätigt, dass die erforderlichen innerstaatlichen Ratifikationsverfahren – die für das Inkrafttreten der Änderungen erforderlich sind – abgeschlossen wurden. Dieses Verfahren stellt sicher, dass jede Vertragspartei die Änderungen entsprechend ihrer nationalen Rechtsordnung genehmigt hat, bevor diese rechtswirksam werden.
Art. 20 Laufzeit und Kündigung
Artikel 20 des Abkommens regelt die Laufzeit und die Kündigung. Sofern dieses nicht von einer der Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 oder 3 gekündigt wird, bleibt es bis zum 31. Dezember 2036 in Kraft. Die Absätze 2 und 3 regeln die Bedingungen, unter denen eine Vertragspartei das Abkommen kündigen kann. Nach Absatz 2 steht es jeder Vertragspartei frei, das Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei zu kündigen. Diese ordentliche Kündigung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die andere Vertragspartei die Mitteilung erhalten hat. Darüber hinaus sieht Absatz 3 eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit vor: Im Falle eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstosses gegen das Abkommen kann jede Vertragspartei jederzeit das Abkommen ebenfalls