Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten

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Mit der «DAC Recommendation on Untying Official Development Assistance»54 hat sich die Schweiz im Jahr 2011, gemeinsam mit allen anderen Mitgliedern des Entwicklungshilfeausschusses der OECD (Development Assistance Committee, DAC), dazu verpflichtet, ihre Entwicklungshilfe möglichst ohne Lieferbindung55 zu leisten. Es handelt sich hierbei um eine nicht-bindende Empfehlung der OECD. Die unter diesem Abkommen geleistete Hilfe berührt diese Verpflichtung zwar nicht direkt56, wird jedoch dazu führen, dass der Anteil der gebundenen Hilfe an der gesamten Entwicklungshilfe der Schweiz leicht ansteigt. Das entspricht nicht den Erwartungen und Empfehlungen des OECD DAC. Die Hilfe, die im Rahmen dieses Abkommens geleistet wird, wird gemäss den Regeln des OECD DAC als gebundene Hilfe notifiziert.

Das vorliegende Abkommen ergänzt das Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine zur technischen und finanziellen Zusammenarbeit von 1997.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1–3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das vorliegende Abkommen sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und bedarf für die Umsetzung weder den Erlass noch die Änderung von Bundesgesetzen.

Es bleibt die Frage, ob das Abkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält. Unter rechtsetzenden Bestimmungen sind nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Wichtige Bestimmungen sind solche, die im internen Recht im Lichte von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines formellen Gesetzes zu erlassen sind.

Das vorliegende Abkommen sieht insbesondere Bestimmungen vor, die Rechte und Pflichten von Schweizer Unternehmen festlegen, die sich im Sinne dieses Abkommens am Wiederaufbau der Ukraine beteiligen (vgl. Art. 3 und 6 des Abkommens), sowie nach welchem Recht die Beschaffungen abgewickelt werden und wer die Rolle der Beschaffungsstelle übernimmt (vgl. Art. 5 des Abkommens). Diese Bestimmungen sind direkt anwendbar und führen neue Rechte und Pflichten ein. Das Abkommen enthält

54 Vgl. hierzu die Empfehlung des DAC: OECD, (2025), DAC Recommendation on Untying Official Development Assistance. Abgerufen von www.legalinstruments.oecd.org am 26.08.2025.

55 Der DAC unterscheidet zwischen ungebundener, teilweise gebundener oder gebundener Hilfe. Eine Lieferbindung liegt vor, wenn die Gewährung öffentlicher Entwicklungszusammenarbeit unter der Auflage erfolgt, dass Waren oder Dienstleistungen aus dem jeweiligen Geberland bzw. einem anderen Industrieland bezogen werden.

56 Die Empfehlung gilt formell nur für die ärmsten («least developed countries») und hoch verschuldeten Länder («heavily indebted poor countries»), jedoch nicht für die Länder mittleren Einkommens («middle income countries»), wie z.B. die Ukraine.