Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten
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handlungen mit der Ukraine fanden während einer kurzen Zeit statt und verliefen konstruktiv. Das Abkommen wurde anlässlich der Ukraine Recovery Conference in Rom am 10. Juli 2025 unterzeichnet. Das Verhandlungsergebnis entspricht den Zielen der Schweiz.
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Das Abkommen mit der Ukraine fällt unter das Ziel 16 («Die Schweiz unterstützt den Wiederaufbau in der Ukraine»), das in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 202428 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023- 202729 enthalten ist. Somit steht die Vorlage im Einklang mit den Zielen der Legislaturplanung. Sie ist zwar in der Botschaft und im Bundesbeschluss zur Legislaturplanung 2023 bis 2027 nicht angekündigt, ist aber im Kontext der Unterstützung des Wiederaufbauprozesses in der Ukraine durch den Bundesrat dennoch angezeigt.
Mit dem vorliegenden Abkommen wird die Grundlage dafür geschaffen, dass der Schweizer Privatsektor systematisch in den Wiederaufbau der Ukraine einbezogen werden kann. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Ziele der IZA-Strategie 2025-2028 und des Länderprogramms Ukraine 2025–2028 geleistet (vgl. Ziff. 1.3). Das Abkommen mit der Ukraine entspricht der vom Bundesrat 2021 definierten Aussenwirtschaftsstrategie30.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse erledigt.
2 Grundzüge des Abkommens
2.1 Inhalt und Würdigung des Abkommens
Mit dem vorliegenden Abkommen wird die Umsetzung der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren, d.h. die Unterstützung des Wiederaufbaus in der Ukraine mittels einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe zum Erwerb von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen für Wiederaufbauprojekte, geregelt. Es enthält insbesondere Bestimmungen zum Mechanismus, gemäss dem die zu finanzierenden Güter und Dienstleistungen priorisiert und ausgewählt und im Anschluss gemäss den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens der Schweiz beschafft werden.
28 BBl 2024 525
29 BBl 2024 1440
30 WBF, (2021), Strategie zur Aussenwirtschaftspolitik. Abgerufen von www.seco.admin.ch am 06.08.2025.