Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Das Abkommen stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200251[ParlG]; Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199752[RVOG]). Im vorliegenden Fall existieren weder ein Gesetz noch ein Vertrag, die dem Bundesrat die Abschlusskompetenz von Verträgen wie dem vorliegenden Abkommen geben. Das Parlament ist somit für die Genehmigung dieses Abkommens zuständig.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Abkommen ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere im Rahmen der WTO (GPA), vereinbar.
Beschaffungen mit dem Zweck der Wiederaufbauhilfe für die Ukraine sind im Sinne von Art. II:3 Bst. e (i) GPA als internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe («international assistance, including aid») zu qualifizieren, insbesondere, wenn es sich, wie hier vorgesehen, um gebundene Hilfe («tied aid», vgl. weiter unten) handelt. Die hier vorgesehene Finanzhilfe ist daher vom WTO-Staatsvertragsbereich ausgenommen (vgl. Ziff. 1.4).
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentliche Beschaffungswesens53 erweitert den Anwendungsbereich des GPA auf bestimmte Auftraggeberinnen bzw. Sektoren (u. a. Gemeinden und Bahnunternehmen für den Personenverkehr). Es verfolgt nicht das Ziel, den Anwendungsbereich auf den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und Entwicklungshilfe gemäss den im GPA festgelegten Ausnahmen auszuweiten. Das SECO erwartet daher keine spezifischen Auswirkungen im Zusammenhang mit diesem bilateralen Abkommen.
51SR 171.10