Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 33 Seiten
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Die Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren dient neben der Unterstützung der Ukraine auch den Interessen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik und lässt sich somit nicht auf das bestehende BG IZA abstützen. Dieses ist zwar bezüglich der Formen der Zusammenarbeit sehr offen formuliert, jedoch ist die Zielsetzung des Gesetzes klar auf unterstützungsbedürftige Regionen ausgerichtet (Fördergegenstand)19. In der Vergangenheit wurden Ansätze von gebundener Entwicklungshilfe («tied aid») unter dem BG IZA praktiziert20. Die beabsichtigte Massnahme würde den Umfang der seinerzeitigen Ansätze allerdings erheblich ausweiten und der Einhaltung des «Acquis»21 zuwiderlaufen. Eine umfassende (Wieder-)Einführung von gebundener Hilfe würde die Abkehr von einem tragenden Grundsatz der schweizerischen IZA bedeuten, welche angesichts ihrer Tragweite eine gesetzliche Grundlage benötigt. Ausserdem haben sich der Bundesrat und das Parlament mit der Unterstellung der IZA unter das BöB bewusst für Wettbewerb ausgesprochen (vgl. Anhang 5 Abs. 1 Bst. d BöB).
Eine gezielte Regelung innerhalb des BöB für ein einzelnes Land oder eine besondere Wiederaufbausituation – wie im Fall der Ukraine – würde den Charakter des BöB als generelles Gesetz unterlaufen und wäre daher nicht sachgerecht. Die Umsetzung der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren (Privilegierung von Schweizer Unternehmen) wirft aber unter dem BöB verschiedene Fragen auf. Im hier interessierenden Bereich der internationalen Hilfe wird der Geltungsbereich des Beschaffungsrechts staatsvertraglich (GPA 2012)22 und binnenrechtlich (BöB) nicht vollständig deckungsgleich definiert. Das GPA 2012, nimmt Beschaffungen mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten, generell von seinem Geltungsbereich aus. Das BöB hingegen formuliert die analoge Ausnahmebestimmung in Art. 10 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer 1 einschränkender: Nur humanitäre Nothilfe sowie Agrar- und Ernährungshilfe sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Divergenz führt dazu, dass öffentliche Beschaffungen zum Zwecke der internationalen Hilfe gemäss dem BöB öffentlich ausgeschrieben werden müssen, wenn es sich nicht um humanitäre Nothilfe oder Agrar- und Ernährungshilfe handelt. Zwar entfällt hier die staatsvertragliche Verpflichtung, die Ausschreibung generell für ausländische Anbieterinnen zu öffnen (Art. 6 Abs. 1 BöB). Doch es besteht eine binnenrechtliche Verpflichtung, Unternehmen aus Staaten, die schweizerischen Unternehmen Gegenrecht gewähren, zum Angebot zuzulassen (Art. 6 Abs. 2 BöB). Da es sich hierbei um eine rein binnenrechtliche Verpflichtung handelt, kann die Schweiz diese jederzeit durch eine Regelung
19 Das BG IZA setzt somit Art. 54 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) um, wonach der Bund zur Linderung von Not und Armut in der Welt beiträgt. Der Schweizer Privatsektor ist nicht Fördergegenstand dieses Gesetzes.
20 Das Konzept der gebundenen Hilfe wurde bereits in den Achtzigerjahren schon einmal praktiziert, später dann aber aufgegeben. Zu dieser Zeit bestanden aber keine Einschränkungen aus beschaffungsrechtlicher Sicht.
21 Diese Hilfe ist auch nicht als klassische Entwicklungshilfe zu verstehen und wird dementsprechend bei der OECD als «tied aid» notifiziert.
22 Revised Agreement on Government Procurement Agreement, Protokoll vom 30. März 2012 zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2021 (GPA 2012; SR 0.632.231.422).